IDW veröffentlicht Entwurf einer Stellungnahme zur handelsrechtlichen Bilanzierung von Emissionsberechtigungen und des THG-Quotenhandels

IDW veröffentlicht IDW ERS FAB 15: „Handelsrechtliche Bilanzierung von Emissionsberechtigungen und des THG-Quotenhandels“

Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW hat am 28. November 2024 den Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: „Handelsrechtliche Bilanzierung von Emissionsberechtigungen und des THG-Quotenhandels“ (IDW ERS FAB 15) verabschiedet und eine Frist zur Kommentierung bis zum 31. Mai 2025 vorgesehen.

Der bisherigen IDW RS HFA 15 stammt aus dem Jahr 2006 und behandelte ausschließlich Emissionsberechtigungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG). Die Neufassung befasst sich zusätzlich mit dem zwischenzeitlich eingeführten Handel mit Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) sowie dem Handel von Treibhausgasminderungsquoten (THG-Quoten) nach § 37a Bundesemissionsschutzgesetz (BImSchG).

Neben rein redaktionellen Änderungen und Klarstellungen betreffend die Bilanzierung von TEHG-Emissionsberechtigungen enthält die Neufassung insbesondere abweichende Ausführungen zum Ausweis der Emissionsberechtigungen in der Bilanz sowie dem Ausweis eines Veräußerungserlöses bei Verkauf der Emissionsberechtigungen in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Nach der Entwurfsfassung gilt für den Bilanz- und GuV-Ausweis das Folgende:

  • Die TEHG-Emissionsberechtigungen sind unverändert als Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens zu qualifizieren und dem Vorratsvermögen zuzuordnen. Die Neufassung konkretisiert nunmehr den Ausweis unter den Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen für den Fall, dass die TEHG-Emissionsberechtigungen für die Nutzung im Rahmen des Leistungserbringungsprozesses des Bilanzierenden bestimmt sind (IDW ERS FAB 15, Tz. 13 f.). TEHG-Emissionsberechtigungen, die zu Handelszwecken erworben wurden, sind als Waren auszuweisen (IDW ERS FAB 15, Tz. 15). Bei wesentlichen Beträgen empfiehlt IDW ERS FAB 15 unverändert die TEHG-Emissionsberechtigungen gesondert innerhalb des Umlaufvermögens auszuweisen (IDW ERS FAB 15, Tz. 16).
  • Erlöse aus dem regelmäßigen Verkauf von TEHG-Emissionsberechtigungen sind in der GuV als Umsatzerlöse auszuweisen. Die korrespondierende Ausbuchung des Buchwerts der veräußerten Emissionsberechtigungen führen nach der Neufassung künftig zu Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren (§ 275 Abs. 2 Nr. 5 Bst. a HGB) bzw. zu Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen (§ 275 Abs. 3 Nr. 2 HGB) (IDW ERS FAB 15, Tz. 24). 

In der Praxis wurde IDW RS HFA 15 bereits analog für die Bilanzierung von BEHG-Emissionszertifikaten angewendet. IDW ERS FAB 15 stellt klar, dass für die BEHG-Emissionszertifikate zunächst die gleichen Grundsätze wie für die Bilanzierung von nicht staatlich zugeteilten TEHG-Emissionsberechtigungen gelten und geht dann auf die Besonderheiten bzw. Abweichungen für die Bilanzierung der BEHG-Emissionszertifikate ein (IDW ERS FAB 15, Tz. 37 ff.).

Darüber hinaus wurde die Stellungnahme um Ausführungen zum THG-Quotenhandel ergänzt. Nach dem Entwurf der Stellungnahme entsteht die THG-Quote direkt beim Quotenberechtigten durch eine begünstigende Gesetzgebung aufgrund eines bestimmten Handelns (z.B. Betreiben von Ladepunkten oder Halten eines Elektrofahrzeugs), so dass es sich aus dessen Sicht bilanziell um einen unentgeltlichen Erwerb handelt. Der Entwurf enthält Ausführungen zum Ausweis und zur (Zugangs-/Folge-)Bewertung der THG-Quoten sowohl beim Quotenberechtigten als auch beim Quotenverpflichtenden sowie zur Bilanzierung der Treibhausgasminderungspflicht beim Quotenverpflichtenden.

Der FAB empfiehlt die Anwendung bereits des Entwurfs der neugefassten Verlautbarung (IDW ERS FAB 15).

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