IDW veröffentlicht Entwurf einer Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bilanzierung von Beteiligungen an Personenhandelsgesellschaften im handelsrechtlichen Jahresabschluss (IDW ERS FAB 18)

IDW veröffentlicht IDW ERS FAB 18: „Bilanzierung von Beteiligungen an Personenhandelsgesellschaften im handelsrechtlichen Jahresabschluss“

Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW hat am 3. Dezember 2024 den Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: „Bilanzierung von Beteiligungen an Personenhandelsgesellschaften im handelsrechtlichen Jahresabschluss“ (IDW ERS FAB 18) verabschiedet. Die Frist zur Kommentierung des Entwurfs endet am 31. Mai 2025.

Der Entwurf enthält einige redaktionelle Klarstellungen und inhaltlichen Anpassungen und berücksichtigt nunmehr auch die Änderungen durch das MoPeG und das KöMoG. Im Vergleich zum bisherigen IDW RS HFA 18 sind insbesondere folgende Punkte hervorzuheben:

  • Nachdem das Prinzip der Vollausschüttung bei Personengesellschaften durch das MoPeG bestätigt wurde, wird auch im Entwurf hinsichtlich der Vereinnahmung von Gewinnanteilen durch die Anteilsinhaber danach differenziert, ob ein Normalstatut oder ein Vertragsstatut vorliegt. In diesem Zusammenhang stellt die Neufassung nun beispielweise klar, dass die Gewinnvereinnahmung bei Vorliegen eines Normalstatuts gleichermaßen für Mehrheits- und für Minderheitsgesellschafter gilt (IDW ERS FAB 18, Tz. 12 ff.). 
  • Für Personenhandelsgesellschaften besteht seit der Einführung des § 1a KStG durch das KöMoG die Möglichkeit zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren. Die Ausübung dieser Option hat auch Konsequenzen für die Bilanzierung latenter Steuern auf Ebene der Anteilsinhaber, auf die in einem eigenen (neuen) Abschnitt des Entwurfs eingegangen wird. Hervorzuheben ist hier, dass bislang beim Anteilsinhaber erfassten aktiven und/oder passiven latenten Körperschaftssteuern aus der Beteiligung an einer Personenhandelsgesellschaft im Antragsjahr zum Übergang auf die Körperschaftbesteuerung erfolgsneutral zulasten bzw. zugunsten des Beteiligungsbuchwerts auszubuchen sind (IDW ERS FAB 18, Tz. 50). Entsprechend umgekehrt ist bei der Ausübung der Rückkehr zur transparenten Besteuerung der Personenhandelsgesellschaft zu verfahren. Inhaltlich entsprechen die Ausführungen damit denjenigen in IDW FAB 41 (Tz. 72) zum Formwechsel von der Personenhandels- in die Kapitalgesellschaft.
  • Neugefasst wurden schließlich die Ausführungen zur bilanziellen Erfassung von Kapitalrückzahlungen der Personenhandelsgesellschaft, die in der Praxis wegen der gelockerten Vermögensbindung bei Personenhandelsgesellschaften große Bedeutung haben. Zunächst werden hier die Fälle behandelt, in denen die Kapitalrückzahlung eindeutig entweder erfolgswirksam als Beteiligungsertrag oder erfolgsneutral als Minderung der Anschaffungskosten/des Buchwerts der Beteiligung zu erfassen ist. Deutlich ausgeweitet wurden die Ausführungen, wenn eine eindeutige Zuordnung der Kapitalrückzahlung zu einer der vorgenannten Varianten nicht möglich ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Erwerb der Beteiligung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Vermögensauskehrung bereits mehrere Jahre zurückliegt. In diesen Fällen ist es nach der Neufassung, die damit im Einklang mit den bereits in IDW RS FAB 41 und IDW RS HFA 43 niedergelegten Grundsätzen zu Kapitalrückzahlungen steht, sachgerecht beim Anteilsinhaber die Vermögensauskehrung als mengenmäßigen Teilabgang der Beteiligung zu erfassen. Der erfolgsneutral zu erfassenden Teilabgang der Beteiligung (Kapitalrückzahlung) wird dabei im Verhältnis des Zeitwerts des ausgekehrten Vermögens zum Zeit-/Ertragswert der Beteiligung unmittelbar vor der Vermögensauskehrung multipliziert mit dem Beteiligungsbuchwert ermittelt. Die Differenz zwischen dem Kapitalrückzahlung und dem Teilabgang ist erfolgswirksam zu erfassen („Rendite“).

Der FAB empfiehlt die Anwendung bereits des Entwurfs der neugefassten Verlautbarung (IDW ERS FAB 18). 

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