Verträge über naturabhängige Stromversorgung – Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 veröffentlicht

Am 18.12.2024 veröffentlichte der IASB gezielte Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 „Verträge über naturabhängige Stromversorgung“ („Contracts Referencing Nature-dependent Electricity“).

Hierbei geht es insbesondere um sog. „power purchase agreements”, die für viele Unternehmen ein wichtiger Bestandteil ihrer Nachhaltigkeitsstrategien sind.

Die Änderungen sollen Unternehmen unterstützen, die Auswirkungen von solchen Verträgen in ihren Abschlüssen besser zu berücksichtigen.  Bilanzielle Herausforderungen existieren bei derartigen Verträgen aktuell vor allem hinsichtlich der Anwendung der Eigenbedarfsausnahme sowie bei der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach IFRS 9.

Der Anwendungsbereich der Regelungen bezieht sich auf Verträge über naturabhängige Stromversorgung, bei denen ein Unternehmen Schwankungen in der zugrundeliegenden Strommenge ausgesetzt ist, da die Quelle der Stromerzeugung von natürlichen Bedingungen (z.B. dem Wetter) abhängig ist. Solche Verträge sehen regelmäßig vor, dass der Käufer den von einer bestimmten Anlage produzierten Strom entsprechend seines Anteils abnimmt. Dies birgt das Risiko, dass ein Unternehmen während eines bestimmten Intervalls Strom kaufen muss, den es zu diesem Zeitpunkt nicht nutzen kann.

Selbst wenn ein Unternehmen aufgrund der Gestaltung und der Funktionsweise des Strommarktes dazu gezwungen ist, ungenutzten Strom zu verkaufen, so ist die sog. Eigenbedarfsausnahme nach IFRS 9.2.4 ff. („own-use-exception“) ab Anwendbarkeit der neuen Regelungen dennoch auf die o.g. Verträge anwendbar, wenn das Unternehmen im Rahmen des Vertrags bislang Nettokäufer von Strom war und dies auch erwartungsgemäß für die gesamte restliche Vertragslaufzeit sein wird.

Die Änderungen enthalten zudem Erleichterungen hinsichtlich der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, z. B. ist es möglich, ein variables Nominalvolumen als gesichertes Grundgeschäft in einer Cashflow-Sicherungsbeziehung zu designieren.

Zusätzlich zu den o. g. Änderungen sind neue Angabepflichten für Verträge über naturabhängige Stromversorgung enthalten.

Die Änderungen treten – vorbehaltlich des Endorsements durch die EU – für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig (Endorsement vorausgesetzt).

Einen Überblick über alle Änderungen haben wir in unserem Newsletter-Beitrag (Link) für Sie zusammengestellt.

Die Pressemitteilung des IASB zur Veröffentlichung der Änderungen erreichen Sie über folgenden Link.

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Karsten Ganssauge

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