IDW zu den Auswirkungen des Nahost-Krieges auf die Unternehmensberichterstattung

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Gegebenenfalls Erleichterungen bei der Prognosegenauigkeit zulässig.

Letzten Freitag hat das IDW einen fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des am 28. Februar ausgebrochenen Nahost-Kriegs auf die Unternehmensberichterstattung mit Stichtag 31. Dezember 2025 veröffentlicht. Er ist auf der IDW Homepage frei verfügbar; Sie finden ihn hier.

Der Hinweis enthält Ausführungen zum wertbegründenden Charakter des Kriegsausbruchs (Frage 2.1), zu den Auswirkungen auf den Nachtragsbericht (Frage 2.2). den Lagebericht (Frage 2.3) und die nichtfinanzielle Berichterstattung (Frage 3.1) und zu den Auswirkungen, falls der Kriegsausbruch zwischen der Aufstellung und der Feststellung bzw. Billigung des Abschlusses liegt (Frage 2.4). Der Hinweis soll bei Bedarf ergänzt werden.

Für besonders wichtig halte ich die Ausführungen zu möglichen Erleichterungen im Hinblick auf die Prognosegenauigkeit (Frage 2.3). Wird der Lagebericht erst nach dem 28. Februar aufgestellt, ist der Nahost-Krieg zwar sachgerechter Weise im Prognosebericht zu verarbeiten. Für Unternehmen, die wesentlich von den Auswirkungen des Nahost-Kriegs betroffen sind, besteht nach Auffassung des IDW derzeit allerdings aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen eine außergewöhnliche Unsicherheit in Bezug auf ihre zukünftige Entwicklung. Unternehmen, deren Prognosefähigkeit durch den Nahost-Krieg im Zeitpunkt der wesentlich beeinträchtigt ist, dürfen deshalb ihre bedeutsamsten Leistungsindikatoren vereinfachend ausschließlich komparativ (z. B. „sinkt“) oder in mehreren Szenarien prognostizieren (DRS 20.133 f.), ohne die voraussichtliche Intensität ihrer Veränderung (z. B. „leicht“ oder „stark“) angeben zu müssen, vorausgesetzt, sie stellen ihren Lagebericht in zeitlicher Nähe zum Kriegsausbruch auf. Ist dies nicht der Fall, darf die Prognoseerleichterung nur in Anspruch genommen werden, wenn die beiden genannten Voraussetzungen („außergewöhnliche gesamtwirtschaftliche Unsicherheit“ und „beeinträchtigte Prognosefähigkeit“) im Zeitpunkt der Aufstellung des Lageberichts immer noch kumulativ erfüllt sind. Das IDW weist außerdem darauf hin, dass ein vollständiger Verzicht auf eine Prognoseberichterstattung unzulässig ist.

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Dr. Bernd Kliem

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