Noch mehr Zeit für die Umsetzung des BMF-Schreibens zu entgeltlichen Garantiezusagen

Mit der verlängerten Umsetzungsfrist steht nun mehr Zeit für die Unternehmen zur Verfügung, um offene Punkte zu klären und sich in der Folge auf die Anwendung des ursprünglichen BMF-Schreibens einzustellen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 die Umsetzungsfrist der neuen Grundsätze zur versicherungs- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Garantiezusagen, die im Zusammenhang mit Kauf- oder Werkverträgen gemacht werden, erneut verlängert. Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 11. Mai 2021 (III C 3 – S 7163/19/10001:0001; siehe hierzu unseren Newsflash) sind nunmehr erst auf Garantiezusagen anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2022 abgegeben werden. Für vor dem 1. Januar 2023 abgegebene Garantiezusagen soll es jedoch nicht beanstandet werden, wenn die neuen Grundsätze bereits angewendet werden.

Die ursprüngliche Umsetzungsfrist bis zum 30. Juni 2021 wurde bereits mit BMF-Schreiben vom 18. Juni 2021 auf den 31. Dezember 2021 verlängert (siehe hierzu unseren weiteren Newsflash). Hintergrund der erneuten Verlängerung sind zwischenzeitlich von verschiedenen Wirtschaftsverbänden in einzelnen Eingaben aufgeworfene Auslegungsfragen.

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Till Hannig

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