PSF veröffentlicht Konsultation zum Thema Minimum Safeguards im Rahmen der Taxonomie-VO

Der Entwurf des veröffentlichten Berichts basiert auf einem Bericht der Technical expert group (TEG) aus März 2020.

Am 11. Juli 2022 hat die Platform on Sustainable Finance (PSF) einen Entwurf des Berichtes zu den Minimum Safeguards (MS) im Rahmen der Taxonomie-VO („Draft Report on Minimum Safeguards“) veröffentlicht, welcher Empfehlungen zur Umsetzung von sozialen Mindestvorschriften im Rahmen der Prüfung der Taxonomiekonformität enthält. Gemäß Artikel 18 Taxonomie-VO müssen u.a. soziale Mindeststandards erfüllt sein, damit eine wirtschaftliche Aktivität als taxonomiekonform eingestuft werden kann.

Der Entwurf des veröffentlichten Berichts basiert auf einem Bericht der Technical expert group (TEG) aus März 2020.

Zur Erfüllung der Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten fordert Art. 3 Taxonomie-VO die Einhaltung der in Art. 18 festgelegten sozialen Mindeststandards. Dabei handelt es sich um Maßnahmen und Verfahren, die von einem Unternehmen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass u.a. die OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und die internationalen Charta der Menschenrechte eingehalten werden.

Die PSF analysiert in ihrem Bericht zunächst die vier in Artikel 18 Taxonomie-VO genannten Kernthemen:

  • Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Arbeitnehmer:innen
  • Bestechung/Korruption
  • Besteuerung und
  • fairer Wettbewerb

Weiterhin werden die Überschneidungen mit anderen EU-Regularien betrachtet, u.a. mit der Offenlegungs-VO (SFDR), der zukünftigen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sowie der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD).

In Kapitel 5 werden konkrete Empfehlungen zu Kriterien definiert, die auf eine Nichteinhaltung von sozialen Mindestvorschriften hindeuten. Dabei ist die PSF so vorgegangen, dass jeweils zwei Kriterien definiert wurden. Wird gegen eines dieser Kriterien verstoßen, handelt es sich um einen Verstoß gegen die Minimum Safeguards.

Beispiel: Korruption:

  1. Das Unternehmen hat keine Anti-Korruptionsverfahren eingerichtet.
  2. Das Unternehmen oder seine Geschäftsleitung, einschließlich der leitenden Geschäftsleitung ihrer Tochtergesellschaften, wurde vor Gericht wegen Korruption verurteilt.

Entsprechend ist es erforderlich, dass zur Erfüllung der MS gewisse Prozesse vorhanden sind und zeitgleich andere Auswirkungen oder Ereignisse nicht eingetreten sind.

Der Bericht enthält darüber hinaus einen expliziten Abschnitt für Banken und Versicherungsunternehmen.

Mit Blick auf die Versicherungsindustrie wird zunächst festgehalten, dass die in dem Bericht definierten MS ebenfalls für Versicherer gelten und durch das Versicherungsunternehmen eingehalten werden müssen. Der Bericht geht jedoch noch einen Schritt weiter und bezieht Versicherungsunternehmen zudem in ihrer Rolle als Underwriter sowie Asset Manager mit ein. Daher fordert der Bericht, dass Versicherer die sechs Schritte der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte umsetzen, um so erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte zu vermeiden. So wird erwartet, dass Versicherer ihre Kunden auf Grundlage von Risikofaktoren screenen. Zudem wird gefordert, dass Versicherer bzgl. ihrer Kapitalanlage ein Verständnis zu den mit der Investitionstätigkeit verbundenen Menschenrechtsrisiken und -auswirkungen erlangen.

Mit dem Bericht kommt die PSF ihrer Aufgabe nach, die EU-Kommission zur Anwendung des Artikel 18 und einer möglicherweise erforderlichen Ergänzung der Anforderungen zu beraten (Art. 20 Abs. 2k Taxonomie-VO). Bis zum 22. August 2022 können zum Berichtsentwurf Kommentare eingereicht werden. Voraussichtlich im September 2022 wird die PSF der EU-Kommission ihren Abschlussbericht vorlegen. Versicherungsunternehmen müssen über ihre Taxonomiekonformität im Jahr 2024 berichten und müssen dann auch entsprechend die Einhaltung von sozialen Mindestvorschriften berücksichtigen.

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Kristina Stiefel

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