Viertes Corona-Steuerhilfegesetz - Kabinettsentwurf

Es liegt der Entwurf eines viertes Corona-Steuerhilfegesetzes vor. Der Bundestag: soll am 20. Mai 2022 darüber beschließen, der Beschluss des Bundesrates ist für 10. Juni 2022 vorgesehen.

Wir stellen nachfolgend die wichtigsten geplanten Maßnahmen dar.

  • Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei gestellt.
  • Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme, der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre. Ein teilweiser Verlustrücktrag soll zukünftig nicht mehr möglich sein.
  • Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden wie bei § 7g EStG um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert (ebenso die zinsfreie Karenzzeit). Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang. 3.000 EUR sind steuerfrei.

Verlängerung von Abgabefristen:


Die Ausschüsse des Bundesrates (BR) haben am 25. März 2022 ihre Empfehlungen zu dem Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes abgegeben. Sie empfehlen dem Bundesrat u. a. die folgenden Änderungsvorschläge/Prüfbitten in seine im Rahmen der Bundesratssitzung am 8. April 2022 zu verabschiedende Stellungnahme aufzunehmen (vgl. BR-Drs. 83/1/22):

  • In Ergänzung zu den im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen Regelungen schlagen Finanz- und Wirtschaftsausschuss dem Bundesrat vor, die Abschaffung der Regelung zur Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu fordern. Entsprechende „Gerüchte“ gab es schon mit Blick auf den vorgelegten Referentenentwurf.
  • Hinsichtlich der vorgesehenen Erweiterung der Verlustverrechnung schlägt der Wirtschaftsausschuss
    • eine Ausweitung des Rücktragzeitraums für alle Verluste, die ab dem VZ 2020 entstanden sind,
    • eine Ausweitung des Rücktragzeitraums für alle Verluste, die ab dem VZ 2020 entstanden sind,
    • eine Erweiterung des Verlustrücktragzeitraums auf 3 Jahre sowie
    • eine weitere Anhebung des Höchstbetrags für den Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG auf 15 Mio. EUR (bzw. auf 30 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung)
    vor. Darüber hinaus äußert er sich kritisch zu der geplanten Abschaffung der bisher in § 10d Abs. 1 S. 5 und 6 EStG vorgesehenen Möglichkeit zum teilweisen Verzicht auf den Verlustrücktrag.
  • Der Wirtschaftsausschuss begrüßt die geplante Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und schlägt dem Bundesrat gar vor, eine unbefristete Verlängerung der degressiven Abschreibung zu fordern. Der Finanzausschuss äußert sich dagegen kritisch zur geplanten Verlängerung.
  • Die Homeoffice-Pauschale soll nach den Vorstellungen des Wirtschaftsausschusses dauerhaft gewährt werden.

Der Finanzausschuss schlägt eine weitergehende Verlängerung der Fristen zur Anpassung von Vorauszahlungen in § 37 Abs. 3 S. 3 EStG (gilt über § 31 Abs. 1 KStG auch für die KSt) und in § 19 Abs. 3 S. 2 und 3 GewStG-E vor. Entsprechendes fordert der Finanzausschuss mit Blick auf die Fristen in Art. 97 § 36 EGAO für Zwecke von § 109 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 2 AO (Verlängerung von Fristen), § 149 Abs. 2 S. 1 und 2, Abs. 3 und Abs. 4 S. 1, 3 und 5 AO (Allgemeine Steuererklärungsfrist und Frist für die Erstellung von Steuererklärungen bei Unterstützung durch steuerberatende Berufe; Frist für Vorabanforderungen), § 152 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AO (Festsetzung von Verspätungszuschlägen) sowie § 233a Abs. 2 Satz 1 und 2 AO (zinsfreie Karenzzeit). Ferner werden Fristverlängerungen für den Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2023 vorgeschlagen. Das BMF hat hierauf bereits mit einem Schreiben reagiert (vom 1. April 2022, IV A 3 - S 0261/20/10001 :016, zur weiteren Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz).

Ansprechpartner:

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