OVG NRW in Münster ändert seine Rechtsprechung zu Gebührenkalkulationen in grundlegender Weise

Mit Urteil vom 17. Mai 2022 (Az. 9 A 1019/20) hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster seine Grundsätze zur kalkulatorischen Abschreibung und Verzinsung von langfristigen Anlagegütern geändert und sich in mehreren Punkten von seiner bisherigen, anderslautenden Rechtsprechung distanziert.

Der Kläger, ein Bürger der Stadt Oer-Erkenschwick, ging gegen die Festsetzung von Schmutz- und Regenwassergebühren in Höhe von 599,85 Euro für das Jahr 2017 vor. Das OVG Münster hat in zweiter Instanz den Gebührenbescheid aufgehoben. Die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze des Senates in früherer Besetzung, die im Kern seit 1994 galten, werden vom OVG als nicht mehr haltbar eingeordnet.

So stellte das Gericht zunächst fest, dass die zeitgleiche Anwendung einer kalkulatorischen Abschreibung des Anlagevermögens auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwerts sowie einer kalkulatorischen Nominalverzinsung auf Grundlage des Anschaffungsrestwertes zwar noch den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW entspricht, allerdings gegen kommunalrechtliche Vorschriften verstoßen, die sich auf die Vorgaben für eine Gebührenkalkulation auswirken.

Aus der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in den §§ 75 Abs. 1 Satz 1, 77 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW folge, dass der Zweck der Gebührenkalkulation lediglich darin bestehe die dauerhafte Betriebsfähigkeit der öffentlichen Einrichtungen der Abwasserbeseitigung sicherzustellen. Daraus lasse sich schlussfolgern, dass Gebühren nur erhoben werden dürfen, sofern sie zur stetigen Erfüllung der Aufgaben der Abwasserbeseitigung notwendig sind. Der gleichzeitige Ansatz der Abschreibung auf Basis des Wiederbeschaffungszeitwerts und dem Nominalzinssatz auf Basis des Anschaffungsrestwertes entspreche nicht dem kommunalrechtlich reglementierten Kalkulationszweck und führe zu einem unzulässigen doppelten Inflationsausgleich.

Nominalzinsen werden grundsätzlich aus dem Zinsgewinnanteil, dem Realzins und dem allgemeinen Inflationsausgleich hergeleitet. Der aus §§ 75 Abs. 1, 77 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW abgeleitete Kalkulationszweck lasse bei zeitgleicher Anwendung von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen in der Gebührenkalkulation lediglich die Betriebserhaltungskonzeptionen der realen Kapitalerhaltung oder der reproduktiven Nettosubstanzerhaltung zu. Insoweit habe die Gemeinde ein Wahlrecht.

Weiterhin stellt das OVG Münster fest, dass der von der Stadt Oer-Erkenschwick für die Gebührenkalkulation verwendete Zinssatz in Höhe von 6,52 % überhöht sei. Auch in diesem Fall distanziert sich der 9. Senat von seiner eigenen bisher tonangebenden Rechtsprechung. Bislang konnte der einheitliche Nominalzinssatz für die kalkulatorische Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital aus dem fünfzigjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten bis zum Vorvorjahr des Veranlagungsjahres zuzüglich eines pauschalen Zuschlags von 0,5 % hergeleitet werden. Diese Herleitungsmethodik widerspreche aber dem Norminhalt des § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW. Das OVG berechnet den einheitlichen Nominalzinssatz fortan auf Basis des zehnjährigen Durchschnitts dieser Geldanlagen und versagt die Hinzurechnung eines Zuschlags für höhere Kommunalkreditzinsen. Für das Jahr 2017 ergebe sich somit ein Zinssatz in Höhe von lediglich 2,42 %.

Nach Berechnungen unseres Hauses ist der zehnjährige Durchschnitt dieser Geldanlagen seit dem Jahr 2017 weiter stark gesunken, so dass mit erheblichen Auswirkungen auf den Gebührenhaushalt zu rechnen ist.

Ansprechpartner:
Otmar Koetz

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Prof. Dr. Rainer Bernnat

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