Wertsicherungsklauseln richtig verstehen und gestalten

Regelungen gegen Entgeltwertverluste sind wieder beliebt, bergen allerdings rechtliche Risiken.

Die Inflation ist immer noch relativ hoch. Deshalb sind Wertsicherungsklauseln – in verschiedensten Verträgen – weiterhin beliebt. Diese Klauseln regeln die automatische Anpassung von längerfristigen Entgeltvereinbarungen, um Entgelte gegen Wertverluste abzusichern. Vertragspartner:innen sollten dringend die gesetzlichen Regelungen beachten. Üblicherweise koppeln die Vertragsparteien das jeweilige Entgelt an den Verbraucherpreisindex (VPI). Für Wohnraummietverträge lässt dies der Gesetzgeber ausdrücklich zu (§ 557b BGB). Bei anderen Vertragsarten bemisst sich die Rechtmäßigkeit am Preisklauselgesetz (PreisklG).

Auslegungsrisiko bei VPI-Kopplung 

Das PreisklG verbietet in § 1 Abs. 1 automatische Preisänderungen grundsätzlich: „Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind.“ Bestimmte Preisanpassungsregelungen nimmt der Gesetzgeber von diesem Verbot allerdings aus.

Besonders relevant sind sogenannte „Spannungsklauseln“: Bei ihnen sind die ins Verhältnis gesetzten Güter oder Leistungen im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar. Gerichte haben dazu bisher viele Einzelfallentscheidungen getroffen. Zur Vergleichbarkeit des häufig angewendeten VPI gibt es bislang jedoch kaum Rechtsprechungen. Die VPI-Kopplung unterliegt somit immer einem Auslegungsrisiko, sofern keine andere Ausnahmeregelung greift.

Achtung bei unzulässigen Klauseln

Eine solche Ausnahme regelt § 3 PreisklG: Sie greift, wenn es sich um einen Vertrag mit mindestens zehn Jahren Laufzeit handelt, und wenn die Preisklausel an einen Preisindex für die Gesamtlebenshaltung gekoppelt ist, den das Statistische Bundesamt, eines der 14 statistischen Landesämter oder die europäische Eurostat ermittelt hat. Weitere Ausnahmen gelten für bestimmte Erbbaurechtsverträge, im Geld- und Kapitalverkehr, für Verträge mit Gebietsfremden sowie zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte.

Wichtig: Verstößt eine Preisklausel gegen die Regelungen des PreisklG, ist sie nicht per se unwirksam. Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, tritt die Unwirksamkeit erst dann ein, wenn ihre Unzulässigkeit rechtswirksam festgestellt wird (§ 8 PreisklG). Bis dahin bleiben die Rechtswirkungen der Preisklausel unberührt.

Ansprechpartnerin:
Frauke Lange

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Prof. Dr. Rainer Bernnat

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