BaFin veröffentlicht Allgemeinverfügung über Vergütungsanzeigen

BaFin-Allgemeinverfügung zur Konkretisierung von Anzeigepflichten im KWG betreffend die Vergütung von Mitarbeiter:innen

Am 31. März 2023 hat die BaFin eine Allgemeinverfügung zur Konkretisierung von Anzeigepflichten im KWG betreffend die Vergütung von Mitarbeiter:innen veröffentlicht. Anlass sind Änderungen der CRD im Rahmen der CRD V und eine Überarbeitung der einschlägigen EBA-Richtlinien. Konkret wurden dabei die bis dahin geltenden EBA-Richtlinien zum Vergütungsvergleich (EBA/GL/2014/08) und zur Datenerfassung im Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen (EBA/GL/2014/07) durch folgende Leitlinien ersetzt:

  • EBA/GL/2022/06 „Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken, des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und der gebilligten höheren Höchstwerte für das Verhältnis gemäß der Richtlinie 2013/36/EU“ und
  • EBA/GL/2022/08 „Leitlinien zur Datenerfassung im Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie (EU) 2019/2034“.

Da die zeitliche Einordnung der Allgemeinverfügung für das Verständnis wichtig ist, beleuchten wir den zeitlichen Kontext kurz näher: In Umsetzung der CRD IV wurden Anzeigepflichten der Institute in Bezug auf die Vergütungspraktiken und die Personen mit hohem Einkommen in §§ 24 Abs. 1a Nr. 7 und 8 KWG implementiert. Entsprechend den Vorgaben des Art. 75 Abs. 3 CRD wurden diese Daten von der BaFin erhoben, an die EBA weitergeleitet, von dieser aggregiert und in Form von Reports in zweijährigem Turnus veröffentlicht. Die Datenerhebung erfolgte auf der Grundlage der den EBA GL beigefügten Templates.

Durch das Risikoreduzierungsgesetz (RiG) wurden die Anzeigepflichten mit Wirkung zum 29. Dezember 2020 in § 24 Abs. 1a Nr. 5 und 6 KWG umgegliedert und außerdem die Anzeigepflicht in § 24 Abs. 1 Nr. 6 KWG entsprechend den Vorgaben der CRD V um „Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle“ erweitert. Zur Konkretisierung dieser Anzeigepflichten erfolgte eine Ergänzung der AnzV um einen neuen § 9a und die Beifügung der von den Instituten zu befüllenden und einzureichenden Formulare. Diese Änderung ist jedoch erst im November 2022, also mit fast 2 Jahren Verspätung in Kraft getreten. Nicht in der Änderung der AnzV berücksichtigt ist, dass zwischenzeitlich in 2022 die korrespondierenden EBA-Leitlinien geändert worden waren. Aus zeitlichen Gründen hat sich die BaFin nunmehr dazu entschieden, anstelle der an sich gebotenen Änderung der gerade erst in Kraft getretenen Änderung der AnzV eine Allgemeinverfügung zu erlassen, durch die Anpassung der Anzeigepflicht an die geänderten EBA-Leitlinien umgesetzt werden soll. Ziel ist es, eine rechtzeitige Einreichung der Daten an die EBA zum 31. Oktober 2023 sicherzustellen.

In unserem aktuellen Regulatory Blog Beitrag erläutern wir die wesentlichen Punkte der Allgemeinverfügung und stellen die Anforderung aus AnzV und Allgemeinverfügung gegenüber, um den anstehenden Handlungsbedarf für die Institute aufzuzeigen.

Den vollständigen Blogbeitrag stellen wir Ihnen in unserem kostenfreien Registrierbereich von PwC Plus zur Verfügung.

Sie haben Fragen zu den Änderungen der Anzeigepflichten oder der Umsetzung der Anforderungen an die Vergütung? Sprechen Sie uns gern an!

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Martin Neisen

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Christoph Himmelmann

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