EBA sammelt ad-hoc Daten zu ESG-Risiken der Banken, um ein Monitoring System einzurichten

Das Ziel der Erhebung besteht darin, einen Rahmen zur Risikoüberwachung aufzubauen, um frühzeitig Risiken und unerwünschte Marktverzerrungen zu erkennen und die Steuerung zukünftiger Entwicklungen in den entsprechenden Regulierungen sicherzustellen.

Die EBA wird gemäß der „Decision of the European Banking Authority (EBA/DC/498)“ zukünftig ad-hoc ESG-Daten von den Instituten erheben, welche bereits zur Offenlegung von ESG-Risiken gem. Artikel 449a CRR verpflichtet sind (große und kapitalmarktorientierte Institute). Die Datenerhebung erfolgt durch die zuständigen Behörden, die diese Daten abfragen und ein Monitoring System gem. Artikel 29 (1) f) der VO (EU) Nr. 1093/2010 einrichten. Das Ziel der Erhebung besteht darin, einen Rahmen zur Risikoüberwachung aufzubauen, um frühzeitig Risiken und unerwünschte Marktverzerrungen zu erkennen und die Steuerung zukünftiger Entwicklungen in den entsprechenden Regulierungen sicherzustellen.

Diese Ad-hoc Erhebung ersetzt nicht die Überwachung von ESG-Risiken durch die zuständigen Behörden, einschließlich der Erhebung relevanter Informationen bei den beaufsichtigten Kreditinstituten, welche die zuständigen Behörden möglicherweise bereits durchführen.

Der Hintergrund der Erhebung besteht darin, dass es derzeit keine zentralisierte Plattform gibt, die der EBA einen einfachen Zugang zu den benötigten Informationen ermöglicht. Um den hohen Aufwand einer manuellen ESG-Datenerhebung durch die EBA zu vermeiden, werden diese Daten durch das Reporting Framework 3.3 gesammelt und sind technisch in der Taxonomie des DPM 3.3 integriert. Diese Daten werden als EUCLID-Daten bezeichnet und müssen über das EUCLID-System übermittelt werden.

Die fortlaufende Ad-hoc-Erhebung der ESG-Risiken im Rahmen dieses Beschlusses wird so lange durchgeführt, bis diese Daten im Rahmen des ITS zur aufsichtlichen Berichterstattung mit der CRR 3 verfügbar sein werden. Die Bereitstellung der Ad-hoc Daten an die EBA erfolgt halbjährlich (mit der ersten Einreichung zum Stichtag 31. Dezember 2023), analog der Offenlegung gemäß Artikel 449a CRR. Falls die Daten den zuständigen Behörden nicht zur Verfügung stehen, kann die EBA die betreffenden Informationen direkt von den Instituten anfordern, wobei die zuständigen Behörden die EBA bei dieser Datenerhebung unterstützen.

Die aktuelle Veröffentlichung durch die EBA erweitert den aufsichtsrechtlichen Fokus auf die Anforderungen und Templates der Säule III Offenlegung von ESG-Risiken. Die gleichen Templates müssen neben der Veröffentlichung im Offenlegungsbericht sowohl für das Ad-Hoc Reporting im XBRL-Format als auch für die Säule III ESG Disclosure zusätzlich an die Aufsicht gemeldet werden. Das hat einige Implikationen für die aktuelle Implementierung insbesondere in Bezug auf Taxonomie-Templates 7 und 8, da sich die veröffentlichten EBA-Templates von denen aus dem Taxonomie-Reporting unterscheiden. Hier muss vor allem sichergestellt werden, dass die erforderlichen Datenpunkte für die zusätzliche Meldung der Templates, für die regelmäßige Offenlegung sowie für das Ad-Hoc Reporting zur Verfügung stehen. Dies führt auch bei den Softwareanbietern zu einer Erweiterung und Anpassung der ESG-Reporting Module.

Durch die Integration in den Reporting Framework werden die Anforderungen sowie die Templates aufsichtsrechtlich bindend und müssen von allen meldepflichtigen Instituten, welche auch die ESG-Offenlegungspflichten erfüllen müssen, umgesetzt und der Aufsicht im Rahmen des vorgegebenen Meldeprozesses berichtet werden.

Des Weiteren sind die ESG-Meldebögen ebenso Grundlage des DPM 3.3 und dienen der EBA für die Vorbereitung des Säule III Data Hub, ebenso wie die Meldebögen zu den Eigenmitteln, Gegenparteiausfallrisiken, usw.

Sie haben Fragen zu ESG, der Säule III, dem DPM oder benötigen Unterstützung bei den Vorbereitungsmaßnahmen zur Umsetzung oder Validierung der Meldebögen? Kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu.

 

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Christoph Himmelmann

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