Die finale Phase der CRR III: Veröffentlichung der endgültigen Fassungen von CRR III und CRD VI

Die europäischen Banken stehen vor einem bedeutenden Meilenstein: Die Verabschiedung der finalen Versionen der CRR III und CRD VI.

Nach intensiven Diskussionen und Verhandlungen zeichnet sich nun ein klarer Fahrplan für die Veröffentlichung und Implementierung dieser lang erwarteten Regulierung ab.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments, bekannt als ECON, plant, im Januar 2024 die entscheidenden Rechtstexte anzunehmen. Diesem Schritt folgt voraussichtlich Mitte April 2024 die finale Zustimmung des Europäischen Parlaments im Plenum. Sollten diese Termine eingehalten werden, ist mit einer Veröffentlichung der Texte im offiziellen Amtsblatt der Europäischen Union noch im ersten Halbjahr 2024 zu rechnen.

Interessanterweise ist eine Verschiebung des Inkrafttretens der CRR III nun endgültig unwahrscheinlich. Sowohl der Rat der Europäischen Union als auch das Europäische Parlament haben sich gegen eine mögliche Verzögerung ausgesprochen. Dies steht im Kontrast zu Entwicklungen in anderen wichtigen Finanzmärkten wie dem Vereinigten Königreich und den USA, wo kürzlich eine sechsmonatige Verschiebung des Anwendungszeitpunktes der Basel IV Vorschriften verkündet wurde. Trotz dieser Anpassungen in anderen Jurisdiktionen hält die EU an ihrem ursprünglichen Zeitplan fest.

Die wesentlichen Änderungen und Konkretisierungen auf den letzten Metern

Die finale Version der CRR III ist das Ergebnis des im Trilog entwickelten “Draft Agreements”. Dies bedeutet, dass die Änderungen in der Endfassung für die Marktteilnehmer je nach dem zuletzt bekannten Stand aus dem Trilog überraschend oder erwartet sein können. Eine letzte Anpassung kurz vor Abschluss umfasste Korrekturen und Ergänzungen an den Anforderungen für den SA-CVA sowie das regulatorische CVA-Modell. Die Veröffentlichung der endgültigen Version hat zudem Klarheit darüber gebracht, welche weiteren im Trilog diskutierten Punkte umgesetzt wurden. Es ist nun endgültig festgelegt, dass die Anwendung des Output Floors sowohl auf konsolidierter als auch auf individueller Ebene erfolgen muss. Zudem wurde eine Definition zu Krypto-Assets dem CRR-III-Rahmenwerk hinzugefügt. Infolge der Straffung der Geldpolitik nach der COVID-19-Pandemie wird eine Regelung eingeführt, die einen Prudential Filter für unrealisierte Verluste aus Staatsanleihen vorsieht. Dieser soll die potenziellen negativen Effekte der Marktvolatilität auf Staatsschulden neutralisieren.

Konkretisierung der CRR III Anforderungen durch die Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA)

Die EBA ist bereits dabei, die Grundlagen für die Implementierung der CRR III zu legen. Noch in den kommenden Wochen sollen erste Entwürfe für regulatorische Standards, insbesondere in Bezug auf Meldeanforderungen und Marktrisikoregelungen, zur öffentlichen Konsultation bereitgestellt werden. Anfang 2024 werden dann weitere Entwürfe zu Kredit- und operationellen Risiken erwartet. Die EBA plant zudem, einen detaillierten Zeitplan für die Umsetzung aller in der CRR III enthaltenen Mandate zu veröffentlichen.

Wichtige Termine zur CRR III: Merken Sie sich diese Daten vor

Ein entscheidender Stichtag für alle involvierten Parteien ist der 12. Mai 2025. An diesem Datum ist die Einreichung der ersten Meldungen nach den Vorgaben der CRR III bei den zuständigen Aufsichtsbehörden fällig (Stichtag 31. März 2025). Zudem wird die EBA im Juni oder Juli 2024 neue Meldeanforderungen herausgeben, die nicht mehr von der EU-Kommission verabschiedet werden müssen.

Fazit

Die Finalisierung und Implementierung der CRR III bringt für Banken, insbesondere bei der Berechnung risikogewichteter Aktiva, erhebliche Herausforderungen mit sich. Obwohl die Übergangsvorschriften zu Beginn oft positive Auswirkungen zeigen, resultiert die vollständige Anwendung der Regeln in einem deutlichen Anstieg des Kapitalbedarfs. Dies betont die Notwendigkeit, sich sowohl auf die Übergangsphase als auch auf die endgültige Implementierung vorzubereiten, um sowohl aufsichtsrechtlichen als auch marktbezogenen Erwartungen entsprechen zu können.

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