Einlagensicherung im Fokus
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EU verabschiedet umfassende Reform der Einlagensicherungsrichtlinie
Mit der Änderungsrichtlinie (EU) 2026/804, die am 30. März 2026 verabschiedet und am 20. April 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, hat der europäische Gesetzgeber die Einlagensicherungsrichtlinie 2014/49/EU als zentralen Baustein der sog. Bankenunion an die in den vergangenen Jahren gewonnenen Erfahrungen bei der Bankenabwicklung und im Krisenmanagement angepasst. Sie verfolgt das Ziel, bestehende Schutzlücken zu schließen, die Funktionsweise der Einlagensicherungssysteme zu harmonisieren und deren Rolle im Krisenmanagement zu stärken. Zugleich wird die Transparenz gegenüber den Einlegern ausgebaut und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit präzisiert. Die bestehende nationale Aufstellung der Einlagensicherungssysteme wird durch die Änderungsrichtlinie nicht berührt. Jedoch hat die EU-Kommission aktuell eine Umfrage gestartet, in der unter anderem die Frage aufgeworfen wird, ob ein EU-weites einheitliche Sicherungssystem nicht zur Verstärkung des grenzüberschreitenden Wettbewerbs zwischen den Banken innerhalb der EU wünschenswert wäre. Nachfolgend werden die wesentlichen Inhalte der Änderungsrichtlinie dargestellt.
Aufnahme treuhänderischer Einlagen von Kundengeldern durch Finanzinstitute in die Deckung
Bislang sind Einlagen von Finanzinstituten generell von der Deckung durch die Einlagensicherung ausgeschlossen. Die EBA hatte bereits im Jahr 2022 in ihrer Response to the Commision Call for Advice on the Review of the Payment Services Directive EBA/REP/2022/14 die Aufnahme solcher Einlagen von Zahlungsinstituten in die Deckung empfohlen, die diese in Erfüllung gesetzlicher Sicherungsanforderungen tätigen. Dieser Vorschlag wurde nunmehr umgesetzt und aufgrund ihrer insgesamt gestiegenen Bedeutung für den Finanzmarkt auf alle Finanzinstitute ausgedehnt. Gesetzgebungstechnisch erfolgt dies zum einen dadurch, dass der in Art. 5 Abs. 1 d) Einlagensicherungsrichtlinie geltende Ausschluss – analog der bisher schon für Kreditinstitute geltenden Regelung - auf Einlagen von Finanzinstituten beschränkt wird, die diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getätigt haben. Damit wird eine Deckung derjenigen Einlagen von Finanzinstituten eröffnet, die diese im eigenen Namen und für fremde Rechnung tätigen. Zum anderen wird diese Deckung in Art. 8b aber wieder insoweit eingeschränkt, als sie an die Erfüllung weiterer Bedingungen geknüpft wird.
Konkret müssen danach die Kunden selbst schutzwürdig sein, die Gelder müssen in Erfüllung einer nach EU-Recht bestehenden Sicherungsanforderung auf getrennten Konten hinterlegt worden sein und die Kunden müssen vor dem Tag der Feststellung des Sicherungsfalls durch die zuständige Behörde oder ein Gericht bekannt sein oder durch das Finanzinstitut ermittelt werden können.
Eine Erleichterung für die Kreditinstitute, die sich mittelbar auch zugunsten der Kunden auswirkt, besteht insoweit, als die auf derartigen Treuhandkonten deponierten Gelder nicht auf die Sicherungsgrenze der Einlagen für den Fall angerechnet werden müssen, dass die Kunden darüber hinaus weitere Einlagen auf eigenen Konten bei demselben Kreditinstitut halten. Eine Erleichterung zugunsten der Einlagensicherungssysteme besteht insoweit als diese die betreffenden Einlagen wahlweise gesammelt an das kontoführende Finanzinstitut oder einzeln direkt an die Kunden erstatten können. Zugleich soll aber sichergestellt werden, dass es dabei nicht zu Doppelerstattungen kommt.
Bei der Umsetzung dieser Regelungen ist noch eine Vielzahl von Fragen im Detail offen. Die EBA hat den Auftrag erhalten, die näheren Einzelheiten in einem technischen Regulierungsstandard unter Berücksichtigung der verschiedenen Arten von Finanzinstituten zu regeln und der EU-Kommission einen entsprechenden Entwurf spätestens bis zum 11. Mai 2027 zur Verabschiedung zu übermitteln.
Teilweise Aufnahme von Einlagen der öffentlichen Hand in die Deckung
Während Einlagen von Zentralstaaten und (Bundes-)Ländern weiterhin von der Deckung ausgenommen bleiben, werden Einlagen von Organisationen ohne Erwerbszweck, die von diesen kontrolliert werden, künftig in die Deckung aufgenommen (Art. 5 Abs. 1 j). Namentlich genannt werden hierzu in den Erwägungsgründen Schulen und Krankenhäuser sowie lokale Behörden und kleine öffentliche Einrichtungen. Dies ist als unmittelbare Folge dessen anzusehen, dass bei Sicherungsfällen in der jüngsten Vergangenheit öffentlich-rechtliche Anleger teilweise empfindliche Einbußen hinnehmen mussten.
Ausnahme von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aus der Deckung
Schon bisher waren die Eigenmittel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 118 CRR aus der Deckung ausgenommen (Art. 5 Abs. 1b). Zusätzlich werden nun auch Einlagen ausgenommen, die als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne der CRR der Erfüllung von MREL Anforderungen dienen. Damit verfolgt der Gesetzgeber einen stärker risikobasierten Ansatz, der den ursprünglichen Zweck der Einlagensicherung – den Schutz typischer Einleger – konsequenter in den Mittelpunkt stellt.
Harmonisierung des Schutzes zeitweilig hoher Einlagen
Während die bisherige Richtlinie den Mitgliedstaaten beim Schutz zeitweise hoher Einlagen einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum eröffnete, führt die Änderungsrichtlinie nun ein unionsweit einheitliches Mindestschutzniveau ein. Bislang sahen Art. 6 Abs. 2 in zeitlicher Hinsicht eine Spanne von 3 bis 12 Monaten und in betragsmäßiger Hinsicht eine Deckungssumme für zeitweilig hohe Einlagen von bis zu 500.000 EUR vor. Der Zeitraum wird durch die Änderungsrichtlinie einheitlich auf 6 Monate festgelegt und die Deckungssumme für Einlagen aus Immobilientransaktionen natürlicher Personen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien auf bis zu 2.500.000 EUR angehoben (Art. 6 Abs. 2a). Hieraus ergibt sich folgendes Gesamtbild:
| Art der Einlage | Schutzdauer | Deckungssumme |
|---|---|---|
| Einlagen aus Immobilientransaktionen natürlicher Personen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien | 6 Monate | mindestens 500.000 EUR und bis zu 2.500.000 EUR |
| Sozialgesetzliche Zwecke erfüllende Einlagen, die an bestimmte Lebensereignisse eines Einlegers geknüpft sind wie Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Kündigung, Entlassung, Invalidität oder Tod | 6 Monate | mindestens 500.000 EUR |
| Andere gesetzliche Zwecke erfüllende Einlagen, die auf der Auszahlung von Versicherungs- oder Entschädigungs-leistungen für aus Straftaten herrührende Körperschäden oder falscher strafrechtlicher Verurteilung beruhen | 6 Monate | mindestens 500.000 EUR |
Die schon bisher geltende Auffassung, dass im Sicherungsfall der Einleger die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die erhöhte Deckung trägt, wird nunmehr ausdrücklich in einem neuen Art. 7a festgehalten.
Stärkung der operativen Rolle der Einlagensicherungssysteme
Zur Stärkung der Geldwäscheabwehr dürfen Entschädigungsbeträge oberhalb von 10.000 EUR gemäß dem neu eingefügten Art. 8a künftig grundsätzlich nur noch per Überweisung ausgezahlt werden. Soweit Bedenken in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, müssen die Einlagensicherungssysteme die Erstattung der Einlagen aussetzen (Art. 8c).
Die Aufgaben der Einlagensicherungssysteme werden sich künftig nicht mehr nur auf die Erstattung der Einlagen im Sicherungsfall beschränken. Vielmehr sollen sie künftig aktiv in das Krisenmanagement eingebunden werden. Die geänderte Richtlinie ermöglicht dabei in Art. 11 ff. den Einsatz von Einlagensicherungsmitteln zum einen für präventive Maßnahmen und zum anderen für alternative Maßnahmen im Insolvenzfall.
Im Vorfeld einer drohenden Insolvenz sollen die Einlagensicherungssysteme die Möglichkeit erhalten stabilisierend eingreifen können. In Betracht kommen – je nach Ausgestaltung der jeweiligen nationalen Umsetzung – finanzielle Unterstützungsmaßnahmen wie etwa Darlehen, Garantien oder vergleichbare Instrumente, die geeignet sind, die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Instituts zu sichern und eine spätere Inanspruchnahme der Einlagensicherung zu vermeiden. Die Einzelheiten hierfür werden umfangreich in den neu eingefügten Art. 11a bis 11c geregelt.
Zu den alternativen Maßnahmen im Insolvenzfall zählt insbesondere die Übertragung von Einlagenportfolios – gegebenenfalls gemeinsam mit Vermögenswerten und Verbindlichkeiten – auf ein anderes Kreditinstitut. Hierzu können die Einlagensicherungssysteme bei Bedarf eine finanzielle Unterstützung an die Institute leisten. Ziel dabei ist es, den Einlegern einen kontinuierlichen Zugang zu ihren Einlagen zu ermöglichen und nicht auf deren Auszahlung im Rahmen des Erstattungsverfahrens angewiesen zu sein. Zugleich profitieren die Einlagensicherungssysteme davon insoweit als sie nicht oder nur in eingeschränkterem Umfang ein aufwendiges Erstattungsverfahren einleiten müssen. Die einschlägige Regelung hierzu findet sich in Art. 11d.
Sowohl die präventiven Maßnahmen als auch die alternativen Maßnahmen im Insolvenzfall unterliegen strengen Governance Anforderungen und einer engen Einbindung der zuständigen Aufsichts und Abwicklungsbehörden. Im Vorfeld jeder dieser Maßnahmen ist gemäß Art. 11e eine Kostenoptimierungsprüfung durchzuführen. Ziel dieser Prüfung ist die Sicherstellung, dass der Kostenbeitrag der Einlagensicherungssysteme im Rahmen dieser Maßnahmen nicht höher ist als die Höhe der gedeckten Einlagen einerseits und die Kosten im Rahmen eines ordentlichen Erstattungsverfahrens andererseits. Unberührt bleiben dabei die Grundprinzipien der Haftungskaskade und die Vorgaben des EU Beihilferechts.
Präzisierte Vorgaben zur Finanzierung und Wiederauffüllung
Zentrale Anknüpfungsnorm für die Finanzierung der Einlagensicherungssysteme ist Art. 10, der in mehreren Punkten neu gefasst wird. Unverändert bleibt zwar die Zielausstattung der Einlagensicherungssysteme von 0,8 % der gedeckten Einlagen (Art. 10 Abs. 2). Die Änderungsrichtlinie konkretisiert jedoch erstmals unionsweit verbindlich, welche Finanzmittel auf diese Zielausstattung anrechenbar sind. Hierzu zählen insbesondere von den Mitgliedsinstituten geleistete Beiträge, Kapitalerträge aus der Anlage dieser Beiträge sowie unwiderrufliche und vollständig besicherte Zahlungsverpflichtungen der Mitgliedsinstitute, deren Anteil auf höchstens 30% der anrechenbaren Finanzmittel begrenzt ist. Zugleich wird klar zwischen verfügbaren Finanzmitteln im engeren Sinne und ergänzenden Finanzierungsquellen unterschieden, die zwar zur Liquiditätssicherung herangezogen werden können, jedoch nicht zur Erfüllung der Zielausstattung zählen. Zu den ergänzenden Finanzierungsquellen zählen insbesondere Darlehen und Garantien, einschließlich solcher aus öffentlichen Mitteln, die der kurzfristigen Liquiditätssicherung dienen.
Darüber hinaus werden die Regelungen zur Wiederauffüllung der Finanzmittel nach einer Inanspruchnahme weiter ausdifferenziert. Die geänderten Vorgaben in Art. 10 Abs. 2 sehen nun gestaffelte Wiederauffüllungszeiträume vor, die sich am Umfang der zuvor eingesetzten Mittel orientieren. Bei einem Absinken auf bis zu 2/3 der Zielausstattung nach deren ursprünglicher Erreichung reicht es aus, wenn lediglich die Beitragszahlungen wieder aufgenommen werden. Fällt der Stand dagegen unter 2/3 der Zielausstattung, so muss die Zielausstattung innerhalb von sechs Jahren wieder erreicht werden. Fällt der Stand sogar unter 1/3 so gilt ein Zeitraum von zwei Jahren zur Wiederauffüllung, der ggf. um ein Jahr verlängert werden kann. Ziel ist es, die Rückführung auf die Zielausstattung in zeitlich angemessener Weise zu ermöglichen und dabei prozyklische Belastungen des Bankensektors, insbesondere in Stressphasen, zu begrenzen.
Schließlich streicht die Änderungsrichtlinie die bislang vorgesehene, in der Praxis aber nicht genutzte Finanzierungsoption des staatlichen Pflichtbeitragssystems, bei dem die Beiträge von staatlicher Seite erhoben und an die Einlagensicherungssysteme abgeführt werden.
Keine neuen Meldepflichten, aber veränderte Anforderungen an Datennutzung
Die Änderungsrichtlinie führt keine grundsätzlich neuen Meldepflichten ein. Sie erhöht aber die Anforderungen an Verfügbarkeit, Qualität und Nachvollziehbarkeit der Daten, um sie im Präventions- oder Insolvenzfall besser nutzen zu können. So setzen präventive und alternative Maßnahmen nach Art. 11a bis 11e ebenso wie die gestaffelte Wiederauffüllung der Zielausstattung nach Art. 10 Abs. 2 belastbare Informationen zur Finanz und Ertragslage voraus. Zudem sollen die Einlagensicherungssysteme die Möglichkeit erhalten, Informationen anzufordern, welche für die Vorbereitung einer Erstattung im Rahmen einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit notwendig sind.
Damit werden Informationen, die bislang vor allem zu aufsichtlichen Zwecken gemeldet wurden, stärker in einen operativen Nutzungskontext eingebunden. Dies zeigt sich insbesondere in dem neu eingefügten Art. 16a, der den Informationsaustausch zwischen den Kreditinstituten und Einlagensicherungssystemen sowie eine Berichterstattung durch Einlagensicherungssysteme an die zuständigen Behörden und umgekehrt sicherstellen soll. Für Kreditinstitute und Einlagensicherungssysteme stellt sich daher weniger die Frage nach zusätzlichem Reporting, sondern vielmehr danach, ob bestehende Meldedaten, Datenmodelle und Dokumentationen den neuen Einsatz und Nachweisanforderungen im Hinblick auf die Datenqualität und die Datenverfügbarkeit noch gerecht werden. Das Meldewesen soll zwar nicht an Umfang, wohl aber an funktionaler Bedeutung gewinnen. Inwieweit es im Rahmen der Konkretisierung der Anforderungen nicht doch noch auch zu einer faktischen Erweiterung des Umfangs kommt, bleibt abzuwarten.
Erleichterung im Rahmen des Erstattungsverfahrens
Eine Erleichterung für die Institute unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten wird dahingehend geschaffen, dass nach Art. 8 Abs. 9 die Einlagensicherungssysteme künftig einen Schwellenwert für den Kontenstand festlegen können, unterhalb dessen die Einlagensicherungssysteme nicht mehr verpflichtet sind, aktiv Entschädigungsschritte zu unternehmen, soweit das Konto zuvor mindestens 24 Monate unbewegt war.
Ausbau der Transparenz
Die Transparenz gegenüber den Einlegern wird durch verschiedene Maßnahmen gestärkt. Zur Erfüllung ihrer Informationspflichten müssen Institute den Einlegern einen in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 erstellten Informationsbogen zur Verfügung stellen (Art. 16 Abs. 1). Anstelle des bisher in einem Anhang 1 zur Einlagensicherungsrichtlinie befindlichen Formblatts werden nur noch Mindestinhalte für den Informationsbogen vorgegeben (Art. 16 Abs. 1a und 2). Der Informationsbogen ist den Einlegern vor Abschluss des Vertrages und danach mindestens alle 5 Jahre ober bei Änderung der relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen (Art. 16 Abs. 2). Zudem soll den digitalen Kommunikationskanälen Rechnung getragen werden. So wird die elektronische Übermittlung des Informationsblatts für Internetkunden grundsätzlich verpflichtend vorgeschrieben, während der Informationsweg den Instituten bisher weitgehend freigestellt war (Art. 16 Abs. 8). Zur weiteren Harmonisierung von Inhalt und Format des Informationsbogens sowie der Informationskanäle für die Kreditinstitute, Einlagensicherungssysteme und am Verfahren beteiligte Behörden hat die EBA den Auftrag erhalten einen technischen Regulierungsstandard auszuarbeiten (Art. 16 Abs. 9).
Grenzüberschreitende Erstattungsfälle
Die Regelungen betreffend grenzüberschreitende Erstattungsfälle werden fortgeschrieben und die bestehenden Informations- und Kooperationspflichten zwischen den nationalen Einlagensicherungssystemen weiterentwickelt. Gemäß Art. 14 Abs. 1 müssen die Einlagensicherungssysteme nicht mehr nur die Kunden von Zweigstellen entschädigen, die die Institute in anderen Mitgliedstaaten errichtet haben, sondern auch die Kunden, die die Institute im Wege der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen gewonnen haben. Den Einlagensicherungssystemen wird künftig unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eingeräumt, die ausländischen Kunden von Zweigstellen auch direkt zu entschädigen (Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 2). Bei Kunden im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs ist ein Einlagensicherungssystem im Aufnahmemitgliedstaat als Kontaktstelle zu benennen (Art. 14 Abs. 2a). Für den Fall, dass keine Direktabwicklung mit dem Kunden erfolgt, wird eine Verpflichtung des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats eingeführt, diejenigen Informationen an das Einlagensicherungssystem im Aufnahmemitgliedstaat zu übermitteln, die dieses für die Durchführung der Erstattung benötigt (Art. 14 Abs. 3).
Ausblick und Handlungsbedarf
Die Änderungsrichtlinie ist bis spätestens 11. Mai 2028 in nationales Recht umzusetzen; einzelne Regelungen, insbesondere zu präventiven Maßnahmen, gelten erst ab 2029.
Die Änderungen betreffen die Kreditinstitute, die Einlagensicherungssysteme und die Aufsichtsbehörden. Die Kreditinstitute sind in erster Linie von der Änderung des Deckungsumfangs betroffen, die zur Notwendigkeit einer Anpassung der bestehenden Systeme führen. Aufgrund der damit verbundenen Beitragsbelastung müssen ggf. die Konditionen neu kalkuliert und strategische Entscheidungen darüber zu treffen, ob zB Einlagen von Finanzinstituten aufgrund des zu erwartenden administrativen Mehraufwands überhaupt noch entgegengenommen werden sollen. Schließlich steht auch noch eine Anpassung der Einleger-Informationen an die erhöhten Transparenzanforderungen auf der To-do-Liste.
Die Einlagensicherungssysteme müssen die Voraussetzungen für die Durchführung präventiver Maßnahmen und alternativer Maßnahmen im Insolvenzfall sowohl in organisatorischer als auch in fachlicher und technischer Hinsicht schaffen, was wiederum Reflexwirkungen auf die Kreditinstitute haben wird. Darüber hinaus sind Anpassungen an den Erstattungsverfahren im Sicherungsfall vorzunehmen. Und die Abwicklungsbehörden müssen das neu geschaffene Instrumentarium in ihre Planungen aufnehmen und die Voraussetzungen für eine erweiterte Kommunikation mit den Einlagensicherungssystemen und den Instituten schaffen.
Die zunächst eher technisch erscheinenden Änderungen erweisen sich bei näherer Betrachtung daher als Änderungen, die weit über die bloße Anpassung bestehender Systeme hinausgehen und in ihren Folgewirkungen weitergehende Fragen bis hin zu strategischen Fragen aufwerfen können. Für die Unterstützung bei der technischen Umsetzung der Änderungen sowie bei der Klärung von sich in diesem Zusammenhang stellenden fachlichen und strategischen Fragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.
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