Weiterhin keine zwingenden Angaben zur Frauenquote für Gesellschaften im Sinne des § 264 Abs. 3 HGB
Keine Abgabe einer „partiellen“ Erklärung zur Unternehmensführung erforderlich
Nach herrschender Meinung müssen nach der bisherigen Rechtslage mitbestimmte Kapitalgesellschaften, die nach § 264 Abs. 3 HGB von der Aufstellung eines Lageberichts befreit sind, nicht zwingend Angaben zur Frauenquote in einer sogenannten „partiellen“ Erklärung zur Unternehmensführung (§ 289f Abs. 4 Satz 2 HGB) veröffentlichen.
Am 25. Juni 2021 hat das Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG II) den Bundesrat passiert. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; diese ist noch nicht erfolgt. Durch das FüPoG II ändert sich die Rechtslage zu den Angaben zur Frauenquote teilweise. Ich habe darüber in meinen Blogbeiträgen vom 11. Juni und vom 7. Januar berichtet.
Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW hat sich in seiner Sitzung am 1. Juli mit der Frage befasst, ob die genannte Auffassung zur bisherigen Rechtslage nach Inkrafttreten des FüPoG II noch aufrechterhalten werden kann. Aufgrund des Gesetzeswortlauts, der Gesetzessystematik und einer fehlenden eindeutigen Aussage in den Gesetzesmaterialien zum FüPoG II hat der FAB dies bejaht. Damit müssen mitbestimmte Kapitalgesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Lageberichts verpflichtet sind, auch weiterhin keine Angaben rund um ihre Frauenquoten im Aufsichtsrat, in der Geschäftsführung und in den beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführung veröffentlichen.
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