Urteil des Bundesgerichtshofes über Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen (Urteil vom 6. Oktober 2021 -XI ZR 234/20)

Die Musterfeststellungsklage macht die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel, die Bestimmung eines Referenzzinssatzes und eines monatlichen Zinsanpassungsintervalls sowie die Verpflichtung der Beklagten, die Zinsanpassungen nach der Verhältnismethode vorzunehmen, geltend.

Am 6. Oktober 2021 hat der Bundesgerichtshof über die Revisionen eines Verbraucherschutzverbands und einer Sparkasse gegen das Musterfeststellungsurteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. April 2020 über die Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen entschieden.

Die Musterfeststellungsklage macht die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel, die Bestimmung eines Referenzzinssatzes und eines monatlichen Zinsanpassungsintervalls sowie die Verpflichtung der Beklagten, die Zinsanpassungen nach der Verhältnismethode vorzunehmen, geltend. Darüber hinaus möchte der Musterkläger festgestellt wissen, dass die Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen frühestens ab der wirksamen Beendigung der Sparverträge fällig werden, dass mit der Kenntnis der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschriften und deren widerspruchsloser Hinnahme weder der Verjährungslauf in Bezug auf weitere Zinsbeträge begonnen hat, noch eine Verwirkung der Ansprüche auf weitere Zinsen erfolgt ist.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die angegriffene Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität der Verzinsung der Spareinlagen unwirksam ist und die in den Prämiensparverträgen insoweit entstandene Regelungslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB zu schließen ist. Auf die Revision des Musterklägers hat er das Musterfeststellungsurteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit dieses keinen für die Höhe der variablen Verzinsung maßgebenden Referenzzinssatz bestimmt hat. Insoweit hat er die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Darüber hinaus hat er entschieden, dass die Zinsanpassungen von der Musterbeklagten monatlich und unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz (Verhältnismethode) vorzunehmen sind. Er hat zudem entschieden, dass Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen frühestens mit Beendigung der Sparverträge fällig werden. Die vom Musterkläger verfolgten Feststellungsziele zu Teilaspekten der Verjährung und Verwirkung hat er jeweils als unzulässig zurückgewiesen.

Damit sind weitere – aber nicht alle – Fragen zu Zinsanpassungsklauseln bei langfristigen Prämiensparverträgen vom Bundesgerichtshof entschieden worden.

Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Rechnungslegung verweisen wir auf unseren IFRS/HGB direkt: BaFin-Allgemeinverfügung zu Zinsanpassungsklauseln bei Prämiensparverträgen vom 2. August 2021, in dem wir zu den Auswirkungen auf die Bilanzierung bei betroffenen Kreditinstituten Stellung genommen haben. Die nun erfolgte und noch zu erwartende Fortentwicklung der Rechtsprechung ist bei Ansatz und Bewertung etwaiger Rückstellungen bzw. finanzieller Verbindlichkeiten zu berücksichtigen.

Ich halte Sie zu der weiteren Entwicklung auf dem Laufenden.

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Peter Flick

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