IASB veröffentlicht Änderungen an IFRS 17 zur Darstellung von Vergleichsinformationen bei erstmaliger Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9

Anders als die Entwurfsfassung setzt die endgültige Fassung der Änderung nicht mehr voraus, dass die finanziellen Vermögenswerte, auf die die Klassifizierungsüberlagerung angewendet werden soll, im Zusammenhang mit Verträgen im Anwendungsbereich des IFRS 17 stehen.

Der IASB hat am 9. Dezember 2021 die Änderungen an IFRS 17 „Erstmalige Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9 – Vergleichsinformationen“) veröffentlicht. Über den Entwurf der Änderungen hatte ich an dieser Stelle am 28. Juli 2021 berichtet.

Anders als die Entwurfsfassung setzt die endgültige Fassung der Änderung nicht mehr voraus, dass die finanziellen Vermögenswerte, auf die die Klassifizierungsüberlagerung angewendet werden soll, im Zusammenhang mit Verträgen im Anwendungsbereich des IFRS 17 stehen. Außerdem kann die Änderung anders als ursprünglich vorgesehen auch von solchen Bilanzierenden angewendet werden, die IFRS 9 bereits vor dem Übergang auf IFRS 17 umgesetzt haben. Diese Unternehmen können die Klassifizierungsüberlagerung auf in der Vergleichsperiode ausgebuchte finanzielle Vermögenswerte anwenden, soweit sie die in IFRS 17 vorgesehenen Regelungen zur Neubeurteilung der Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten beim Übergang auf IFRS 17 nutzen. Weitere Abweichungen betreffen eine Klarstellung zu Wertminderungen der betroffenen finanziellen Vermögenswerte und zu erweiterten Anhangangaben.

Weitere Details zu diesen Regelungen können sie in der kommenden Dezember-Ausgabe unseres International Accounting Newsletters nachlesen.

Die Pressemitteilung des IASB zur Veröffentlichung der Änderungen erreichen Sie über folgenden Link, über den auch der Entwurf erreicht werden kann.

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