IASB fordert Verbesserung der Informationen zu Reverse-Factoring-Vereinbarungen

Die Kommentierungsfrist endet am 28. März 2022.

In seinem kürzlich veröffentlichten Entwurf ED/2021/10 “Supplier Finance Arrangements“ schlägt der IASB Änderungen an IAS 7 und IFRS 7 vor, die verbesserte Informationen zu sog. Reverse-Factoring-Vereinbarungen fordern.

Ausgangspunkt für die Überlegungen des IASB war die Einschätzung, dass die hierzu durch die Unternehmen derzeit bereitgestellten Informationen den Informationsbedürfnissen der Investoren nicht gerecht werden.

Um dem Wunsch der Investoren nach transparenten und detaillierteren Informationen zu den Auswirkungen solcher Vereinbarungen auf die Verbindlichkeiten und Cashflows eines Unternehmens nachzukommen, schlägt der Entwurf u. a. die Offenlegung folgender Informationen vor:

  • Vertragsbedingungen von Reverse-Factoring-Vereinbarungen,
  • Buchwerte der finanziellen Verbindlichkeiten, die Gegenstand solcher Vereinbarungen sind, sowie
  • im Rahmen von Reverse Factoring vereinbarte (verlängerte) Zahlungsziele und die Zahlungsziele von entsprechenden Verbindlichkeiten, die nicht Gegenstand von Reverse Factoring sind.

Weiterhin sollen Reverse-Factoring-Vereinbarungen in der Beschreibung, wie Liquiditätsrisiken gesteuert werden, berücksichtigt werden (z. B. in Bezug auf offene Finanzierungslinien aus Reverse-Factoring-Vereinbarungen und verlängerte Zahlungsziele).

Die Kommentierungsfrist endet am 28. März 2022.

Die Vorschläge in diesem Entwurf sollen die Anforderungen in den bestehenden International Financial Reporting Standards (IFRS) ergänzen, die für Reverse Factoring und ähnliche Vereinbarungen bereits jetzt schon gelten. Diese bestehenden Anforderungen zu Ausweis in Bilanz und Kapitalflussrechnung sowie zu den Anhangangaben hatte das IFRS IC in einer Agenda Entscheidung aus Dezember 2020 erläutert.

Zu weiteren PwC Blogs

Kontakt

Karsten Ganssauge

Karsten Ganssauge

Partner
Hamburg

Zum Anfang