Verhandlungen zur CSRD: erste Stellungnahmen des EU-Parlaments zu Zeitplan, Anwendungsbereich und internationaler Zusammenarbeit

Der Berichterstatter des für die CSRD federführenden Rechtsausschusses weist in seinem Berichtsentwurf darauf hin, dass den Unternehmen für die Umsetzung der neuen Berichtsanforderungen ein Jahr mehr Zeit eingeräumt werden sollte

Nachdem die Europäische Kommission im April 2021 ihren Vorschlag für eine Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zur umfassenden Überarbeitung der Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht hat und die politischen Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten begonnen haben (hierzu mein Blogbeitrag vom 18. November 2021), liegen mittlerweile auch erste Äußerungen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments vor. Diese betreffen u.a. die intensiv diskutierten Themen Zeitplan, Anwendungsbereich und Konsistenz mit internationalen Initiativen.

Der Berichterstatter des für die CSRD federführenden Rechtsausschusses weist in seinem Berichtsentwurf darauf hin, dass den Unternehmen für die Umsetzung der neuen Berichtsanforderungen ein Jahr mehr Zeit eingeräumt werden sollte. Der Vorschlag der Europäischen Kommission sieht eine Erstanwendung für am oder nach dem 1.1.2023 beginnende Geschäftsjahre vor. Dies ist ein sehr ambitionierter Zeitplan, soll die Nachhaltigkeitsberichterstattung doch künftig auf der Grundlage von EU-Sustainability Reporting Standards erfolgen, mit deren Erarbeitung die EFRAG derzeit betraut ist. Es ist damit zu rechnen, dass zahlreiche und umfangreiche Standards zu den einzelnen ESG-Themen veröffentlicht werden. Eine spätere Erstanwendung würde den Unternehmen mehr Zeit zur Umsetzung der erforderlichen Prozess- und Systemanpassungen geben

Der Berichtsentwurf unterstützt des Weiteren eine Ausweitung des Anwendungsbereichs, um dem Informationsbedarf von Investoren und anderen Stakeholdern gerecht zu werden. In diesem Zusammenhang wird u.a. vorgeschlagen, den Anwendungsbereich über die großen Unternehmen hinaus auf mittelgroße Unternehmen zu erweitern, wenn diese in sog. Risikosektoren (z.B. Konfliktmineralien) tätig sind. Entscheidend für viele Unternehmen ist zudem die Diskussion um die Befreiungsmöglichkeit durch eine übergeordnete Konzernberichterstattung zur Nachhaltigkeit (aktuell in den §§ 289b Abs. 2, 315b Abs. 2 HGB geregelt). Der Berichterstatter schlägt vor, die Verpflichtung zur Berichterstattung für Tochter- und Mutterunternehmen jeweils auf Unternehmensebene beizubehalten.

Ein weiterer Diskussionspunkt ist die Forderung nach einem Mindestmaß an internationaler Einheitlichkeit bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Im Zentrum steht hier die Konsistenz mit jenen Berichtsstandards, die vom neu geschaffenen International Sustainability Standards Board (ISSB) unter dem Dach der IFRS Foundation (hierzu mein Blogbeitrag vom 4. November 2021) entwickelt werden, wie der Entwurf einer Stellungnahme des Wirtschafts- und Währungsausschusses betont.

Am 1. Januar 2022 übernimmt Frankreich die EU-Ratspräsidentschaft und dem Vernehmen nach soll die CSRD unter französischem Vorsitz finalisiert werden. Die kommenden Monate werden somit von politischen Verhandlungen mit großer Tragweite für die Berichterstattung der deutschen Unternehmen geprägt werden, über die ich Sie gerne auf dem Laufenden halte.

Zu weiteren PwC Blogs

Kontakt

Peter Flick

Peter Flick

Partner
Frankfurt am Main

Zum Anfang