BaFin wendet aktualisierte ESMA-Leitlinien zum Enforcement an

BaFin wendet aktualisierte ESMA-Leitlinien zum Enforcement an.

Die BaFin hat bekannt gegeben, zum 1. Januar 2022 die deutsche Fassung der aktualisierten Leitlinien zur Überwachung von Finanzinformationen (Enforcement) anzuwenden.

Die ESMA hatte bereits in 2020 die aktualisierten Leitlinien veröffentlicht, die Änderungen der Leitlinien 5, 6, 6a und 6b enthalten haben. Sofern von den einzelnen Enforcement-Behörden keine frühere Anwendung beschlossen wurden, sollten diese Überarbeitungen am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Mit der Übernahme der alleinigen Verantwortung für die Bilanzkontrolle in Deutschland nach dem Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) hat die BaFin nunmehr auch die Anwendung der aktualisierten Leitlinien bekannt gegeben (Mitteilung der BaFin).

Danach wird die BaFin für die Verfahrensauswahl ein gemischtes Modell anwenden, bei dem ein risikobasierter Ansatz mit einem Stichprobenverfahren und einem Rotationsprinzip kombiniert wird (Leitlinie 5). Beim risikobasierten Ansatz sollen sowohl das Risiko einer fehlerhaften Darstellung als auch die Folgen einer fehlerhaften Darstellung für die Finanzmärkte berücksichtigt werden. Das Auswahlmodell soll sicherstellen, dass jeder Emittent mindestens einmal in einem von der Enforcement-Behörde gewählten Zeitraum geprüft wird. Eine weitergehende Konkretisierung des gemischten Modells, wie sie bisher durch die Grundsätze für die stichprobenartige Prüfung für die DPR vorlagen, ist bisher noch nicht erfolgt. Auch bleibt noch abzuwarten, ob es bei den bisherigen Zeiträumen einer Prüfung von DAX, MDAX und SDAX Unternehmen mindestens einmal innerhalb von 4 bis 5 Jahren und innerhalb von 8 bis 10 Jahren für die übrigen dem Enforcement unterliegenden Unternehmen bleibt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es hier nicht zu wesentlichen Veränderungen kommen wird.

Durch die überarbeiteten bzw. neuen Leitlinien 6, 6a und 6b soll eine weitere Harmonisierung der Art und Weise, in der die Prüfungen durchgeführt werden, im Europäischen Wirtschaftsraum erfolgen. Es sollen insbesondere die sog. unbeschränkten interaktiven Prüfungen gestärkt werden, die sich nicht nur auf Ausweis und Anhangangaben beschränken. Interaktive Prüfungen beinhalten einen Informationsaustausch zwischen dem Emittenten und der Enforcement-Behörde zu den zu prüfenden Finanzinformationen. Eine Interaktion zwischen dem Emittenten und der Enforcement-Behörde kann beispielsweise stattfinden, wenn die Enforcement-Behörde dem Emittenten Fragen stellt, weitere Unterlagen anfordert oder Vor-Ort-Prüfungen durchführt (Tz. 60 der Leitlinien). Die BaFin hatte auf der 13. Jahrestagung Bilanzkontrolle und Abschlussprüfung des Deutsche Aktieninstitut (DAI) angekündigt, die Interaktionen mit den Unternehmen intensivieren zu wollen und fallweise auch Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen.

Weitere Aspekte der Ausgestaltung des Enforcement hat die BaFin im Dezember in ihrem BaFinJournal veröffentlicht.

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Dr. Bernd Kliem

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