Überarbeitete IDW-Verlautbarung zur Klassifizierung und Umwidmung von Wertpapieren nach HGB veröffentlicht
Bisherige allgemeine Aussagen zum Ausweis und zur Ausweisänderung weitestgehend bestätigt
Anlässlich der Finanzkrise 2008 hatte das IDW Anfang 2009 eine Verlautbarung zur Umwidmung und Bewertung von Forderungen und Wertpapieren nach HGB (IDW RH HFA 1.014) veröffentlicht. Dieser wurde nun umfassend überarbeitet und Ende letzter Woche unter derselben Nummerierung als „IDW Rechnungslegungshinweis: Zugangsklassifizierung und Umwidmung von Wertpapieren nach HGB“ in Heft 1/2022 der IDW Life veröffentlicht. Die Ausführungen zu Forderungen, zur Bewertung bei illiquiden Märkten und zu branchenspezifischen Besonderheiten bei Instituten und Versicherungsunternehmen wurden bei dieser Gelegenheit gestrichen, die allgemeinen Ausführungen aber weitestgehend bestätigt.
Zur Klassifizierung von Wertpapieren – d.h. den Ausweis im Anlage- oder Umlaufvermögen – enthält das Papier unter anderem folgende Aussagen:
- Der Ausweis hängt neben der Zweckbestimmung (anhand objektiver und subjektiver Kriterien) auch davon ab, ob das Unternehmen in der Lage ist, sie entsprechend zu verwenden.
- Wertpapiere mit einer (Rest-)Laufzeit im Erwerbszeitpunkt von nicht mehr als einem Jahr können regelmäßig nicht dem Anlagevermögen zugeordnet werden.
Zur Umwidmung von Wertpapieren – vom Anlage- in das Umlaufvermögen oder umgekehrt – sind unter anderem folgende Aussagen enthalten:
- Umwidmungen sind zum Buchwert der Wertpapiere im letzten Jahresabschluss bzw. – falls erst im Berichtsjahr erworben – zu den Anschaffungskosten vorzunehmen. Abweichend zur bisherigen Fassung der Verlautbarung ist damit eine Umwidmung zum abweichenden Buchwert eines veröffentlichten HGB-Zwischenfinanzberichts nicht zulässig.
- Im Fall der Umwidmung vom Umlauf- in das Anlagevermögen setzt eine Zuschreibung voraus, dass der Wert des Wertpapiers gestiegen ist. Kein ausreichender Grund ist, dass die bisherige Abschreibung auf einer voraussichtlich nur vorübergehenden Wertminderung basiert.
Die Verlautbarung gilt erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.
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