EU-Taxonomie: Kommission legt finalen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung um die Tätigkeitsfelder Gas- und Kernenergie vor
Am 31. Dezember 2021 hatte die Europäische Kommission ihren Vorschlag für einen ergänzenden delegierten Rechtsakt zur Klima-Taxonomie zur Konsultation an die Member States Expert Group on Sustainable Finance und die Platform on Sustainable Finance verschickt.
Dieser sah vor, bestimmte Tätigkeiten im Bereich der Gas- und Kernenergie in die Liste der von der EU-Taxonomie erfassten ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten aufzunehmen (siehe hierzu meinen Blogbeitrag vom 4. Januar 2022).
Nach Abschluss des Konsultationsprozesses und Analyse der Stellungnahme der Platform on Sustainable Finance hat die Europäische Kommission am 2. Februar 2022 nun den finalen ergänzenden delegierten Rechtsakt vorgelegt. Dieser stimmt im Wesentlichen mit dem ursprünglichen Entwurf überein, enthält jedoch teilweise Änderungen bezüglich der technischen Bewertungskriterien, anhand derer bestimmt wird, unter welchen Bedingungen eine Wirtschaftstätigkeit im Bereich der Gas- und Kernenergie einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz (Anhang 1) bzw. Anpassung an den Klimawandel (Anhang 2) leistet bzw. die anderen Umweltziele nicht erheblich beeinträchtigt. Etwa sind Anlagen zur Energiegewinnung aus fossilen Gasen bis Ende 2035 vollständig auf erneuerbare oder kohlenstoffarme Gase umzustellen. Im Entwurf aus Dezember 2021 war vorgesehen, bereits ab 2026 schrittweise mehr kohlenstoffarme Gase zu verbrennen.
Zur Gewährleistung ausreichender Transparenz haben die Unternehmen zudem separat und unter der Verwendung von Standardvorlagen (Anhang 3) über ihre Tätigkeiten zur Energiegewinnung aus Gas- und Kernenergieanlagen zu berichten. Hierzu wird die Delegierte Verordnung zu Art. 8 der Taxonomie-Verordnung, in der Inhalt, Methodik und Darstellung der offenzulegenden Informationen festgelegt sind, geändert.
Sobald die Übersetzungen in alle Sprachen der EU-Mitgliedstaaten vorliegen, gilt der ergänzende delegierte Rechtsakt als offiziell erlassen. Es können aber sowohl das Europäische Parlament wie auch der Rat während eines viermonatigen Zeitraums (sog. „scrutiny period“), der einmal um zwei Monate verlängert werden kann, Einspruch einlegen. Nach Ablauf des Prüfungszeitraums und wenn keiner der Mitgesetzgeber Einwände erhebt, wird der ergänzende delegierte Rechtsakt in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2023 gelten.
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