IDW zum Ausweis von Immobilien im handelsrechtlichen Abschluss

Detaillierte Ausführungen zu Ausweisfragen in Bilanz und GuV rund um Wohn- und Gewerbeimmobilien

Letzten Freitag wurde der Entwurf einer IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung „Ausweis von Immobilien des Anlage- und Umlaufvermögens im handelsrechtlichen Jahresabschluss“ (IDW ERS IFA 3), den der Immobilienwirtschaftliche Fachausschuss des IDW verabschiedet hat, auf der Homepage des IDW veröffentlicht. Er ist hier verfügbar.

Der Entwurf enthält detaillierte Ausführungen zum Ausweis von Wohn- und Gewerbeimmobilien (Grund und Boden sowie bauliche Anlagen, insbesondere Gebäude) im handelsrechtlichen Jahres- und Konzernabschluss. Er unterscheidet zwischen Unternehmen, die das handelsrechtliche Bilanz- und GuV-Gliederungsschema anwenden (§§ 266, 275 HGB), und Unternehmen, die ihre Bilanz und GuV nach der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen gliedern (müssen).

Adressiert wird insbesondere Folgendes:

  • Zuordnung von Immobilien zum Anlage- oder Umlaufvermögen unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung sowie deren Änderung,
  • Ausweis von Bauvorbereitungskosten (inkl. der Aktivierungsvoraussetzungen),
  • Ausweis der Herstellungskosten für bauliche Anlagen im Erstellungsprozess,
  • Ausweis aktivierungspflichtiger Aufwendungen für (umfassende) Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen,
  • GuV-Ausweis der Veräußerung von Immobilien.

Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zu diesem Entwurf können bis zum 30. August 2022 an die IDW Geschäftsstelle gerichtet werden.

Es ist vorgesehen, dass der endgültige Rechnungslegungsstandard erstmals auf Abschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung soll zulässig sein.

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Dr. Bernd Kliem

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