IDW zu den Auswirkungen des Kriegs Russlands gegen die Ukraine auf die Rechnungslegung

Fragen und Antworten des IDW zu den Auswirkungen des Ukraine-Kriegs auf den Abschluss nach HGB oder IFRS und auf den Lagebericht.

Das IDW hat heute einen Fachlichen Hinweis in Form von Fragen und Antworten zu den Auswirkungen des Ukraine-Kriegs auf die Rechnungslegung (nach HGB und IFRS) und deren Prüfung veröffentlicht.

Der Fachliche Hinweis enthält Aussagen zur Rechnungslegung in noch nicht aufgestellten Abschlüssen mit einem Stichtag vor dem 24. Februar 2022, vor allem also zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2021. Zwei Aussagen sind besonders wichtig:

  • Bei dem Angriff Russlands auf die Ukraine am 24. Februar 2022 handelt es sich um ein wertbegründendes bzw. nicht zu berücksichtigendes Ereignis. Für HGB- oder IFRS-Abschlüsse mit einem Stichtag vor dem 24. Februar 2022 bedeutet dies zum einen, dass sich der Ukraine-Krieg grundsätzlich nicht auf Bilanz und GuV auswirkt, zum anderen, dass sich, je nach Betroffenheit, Berichtspflichten im Anhang („Nachtragsbericht“) und im Lagebericht (Prognose- und Risiko-/Chancenbericht) ergeben können (Fragen 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.6).
  • Derzeit kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund des Ukraine-Kriegs hinsichtlich der künftigen Entwicklung aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen eine außergewöhnlich hohe Unsicherheit besteht. Ist dadurch die Prognosefähigkeit eines Unternehmens oder Konzerns wesentlich beeinträchtigt, ist es derzeit zulässig, im Lagebericht die Prognoseerleichterungen des DRS 20.133 in Anspruch zu nehmen, insbesondere also nur „komparativ“ zu prognostizieren („sinkt“, „steigt“). Ob diese Unsicherheit im Zeitablauf fortbesteht, kann derzeit nicht abgesehen werden. Dies ist im jeweiligen Aufstellungszeitpunkt zu beurteilen (Frage 2.1.6).

Darüber hinaus enthält der Fachliche Hinweis hinsichtlich der Rechnungslegung Ausführungen

  • zu Going Concern und bestandsgefährdenden Risiken (HGB und IFRS; Fragen 2.1.1 und 2.1.5),
  • zu Besonderheiten bei kleinen und Kleinstkapitalgesellschaften (HGB; Frage 2.1.3),
  • zu Verweismöglichkeiten zwischen Anhang und Lagebericht (HGB; Frage 2.1.4),
  • zur Einbeziehung ukrainischer, russischer und belarussischer Tochterunternehmen in den Konzernabschluss (HGB und IFRS; Frage 2.2.1) und
  • zu freiwilligen oder eventuell erforderlichen Änderungen von Abschlüssen und Lageberichten, wenn der Angriff Russlands auf die Ukraine zwischen Aufstellung und Feststellung bzw. Billigung des Abschlusses liegt (Frage 2.1.7).

Das IDW plant, weitere Fragen und Antworten – insbesondere Konsequenzen für das erste Quartal des laufenden Jahres – in Updates zu veröffentlichen. Ich werde sie wie gewohnt auf dem Laufenden halten.

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Andreas Bödecker

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