Erwartungen der ESMA an die Zwischenberichterstattung vor dem Hintergrund des Krieges in der Ukraine

Die ESMA erwartet, dass die Emittenten (Geschäftsleitung und Aufsichtsorgane) und ihre Abschlussprüfer die in der Verlautbarung gegebenen Hinweise bei der Erstellung und ggf. bei der Durchsicht von Zwischenberichten berücksichtigen.

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat letzte Woche eine Verlautbarung zu den Auswirkungen des russischen Einmarsches in der Ukraine auf IFRS-Halbjahresfinanzberichte veröffentlicht (Link).

Wie auch in ihrer dazugehörigen Pressemitteilung zum Ausdruck gebracht, verweist die ESMA auf das menschliche Leid der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine. Durch die Invasion entstehen erhebliche Herausforderungen für die Geschäftstätigkeit von Unternehmen sowie Auswirkungen auf das globale Wirtschafts- und Finanzsystem. Mit dem Ziel, den Anlegerschutz zu fördern, enthält die Verlautbarung branchenübergreifende Hinweise für Emittenten und Abschlussprüfer für die anstehenden Halbjahresberichte. Diese betreffen u. a.:

  • die wichtigsten IFRS-Anforderungen, die im Zusammenhang mit dem Einmarsch Russlands in die Ukraine anwendbar sein könnten, z. B. Wertminderung von nicht-finanziellen und finanziellen Vermögenswerten und Verlust der Kontrolle über Tochterunternehmen,
  • die Erwartungen der ESMA in Bezug auf die Angaben im Zwischenabschluss, z. B. im Hinblick auf Ermessensentscheidungen, wesentliche Unsicherheiten und Risiken der Unternehmensfortführung,
  • die Erwartungen der ESMA in Bezug auf die Berichterstattung in Zwischenlageberichten, z. B. direkte und indirekte Auswirkungen des Einmarsches Russlands in der Ukraine und der verhängten Sanktionen auf die strategische Ausrichtung und die Ziele der Emittenten, die Geschäftstätigkeit, das Geschäftsergebnis, die Finanzlage und die Cashflows, die Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen und die Cybersicherheitsrisiken und
  • eine Erinnerung an die Verpflichtungen der Unternehmen i. Z. m. der Marktmissbrauchsverordnung.

Die ESMA erwartet, dass die Emittenten (Geschäftsleitung und Aufsichtsorgane) und ihre Abschlussprüfer die in der Verlautbarung gegebenen Hinweise bei der Erstellung und ggf. bei der Durchsicht von Zwischenberichten berücksichtigen. Halbjahresberichte können anlassbezogen auch dem Enforcement durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Insofern weist die ESMA darauf hin, dass die europäischen Enforcer sich darauf konzentrieren werden, sicherzustellen, dass in den von europäischen Emittenten veröffentlichten Finanzinformationen eine angemessene Transparenz in Bezug auf die Auswirkungen und Folgen des Einmarsches Russlands in der Ukraine sichergestellt wird.

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Andreas Bödecker

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