Entwurf einer Neufassung der IDW-Verlautbarung zu nahestehenden Unternehmen und Personen

Nur geringfügige materielle Änderungen geplant

Der Fachauschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) hat am 20. Mai den Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zu den (Konzern-)Anhangangaben zu Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen veröffentlicht (IDW ERS HFA 33 n.F.). Grund der Neufassung ist eine Anpassung der Verlautbarung an die Änderungen des HGB durch das BilRUG aus dem Jahr 2015, die bislang nicht berücksichtigt sind.

Die vorgeschlagenen Änderungen sind fast ausschließlich redaktioneller Art. Hervorzuheben sind m.E. lediglich die beiden folgenden Konkretisierungen der Gesetzesänderungen:

  • Mittelgroße Gesellschaften müssen nur über bestimmte Geschäfte berichten, unter anderem über sogenannte „indirekte Geschäfte“ (§ 288 Abs. 2 Satz 3 HGB). Tz. 27 der Entwurfsfassung konkretisiert, dass es sich bei solchen indirekten Geschäften um Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen handelt, bei denen ein in dieser Vorschrift genanntes Unternehmen bzw. eine darin genannte Person das Bindeglied zwischen beiden Geschäftspartnern ist, aus dem das Näheverhältnis resultiert.
  • Im Konzernanhang sind Geschäfte zwischen in einen Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen nicht anzugeben, wenn diese Geschäfte bei der Konsolidierung weggelassen werden (§ 314 Abs. 1 Nr. 13 Teilsatz 2 HGB). Tz. 28 der Entwurfsfassung konkretisiert, dass danach Geschäfte mit anteilmäßig konsolidierten Gemeinschaftsunternehmen nur anteilmäßig anzugeben sind.

Der FAB hat sich für eine Anwendbarkeit bereits des Entwurfs ausgesprochen. Verpflichtend soll die endgültige Stellungnahme erstmals für Abschlüsse für Geschäftsjahre sein, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen.

Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 31. August abgegeben werden. Über die weitere Entwicklung werde ich Sie wie gewohnt auf dem Laufenden halten.

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Dr. Bernd Kliem

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München

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