Unverändert keine Änderung der Abschreibung digitaler Vermögensgegenstände in der Handelsbilanz

Unverändert keine Änderung der handelsrechtlichen Abschreibung von Hard- und Software durch neu gefasstes BMF-Schreiben.

Als Reaktion auf ein BMF-Schreiben vom Februar 2021 hatte sich der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW mit der handelsrechtlichen Abschreibung sogenannter digitaler Vermögensgegenstände – im BMF-Schreiben näher spezifizierte Computerhardware und für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware – befasst. Ich hatte Sie darüber in meinem Blogbeitrag vom 23. März 2021 informiert.

Das BMF-Schreiben wurde mittlerweile durch eine Neufassung vom 22. Februar 2022 mit ergänzten Textziffern ersetzt. Es wurde konkretisiert, dass es sich bei der unabhängig von der Handelsbilanz zulässigen bilanzsteuerrechtlichen Abschreibung derartiger Wirtschaftsgüter über ein Jahr weder um eine Sofortabschreibung noch um ein steuerliches Wahlrecht im Sinne des § 5 Abs. 1 EStG handelt, sondern um ein „Angebot“, der Abschreibung eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde zu legen.

Der FAB hat sich anlässlich der Neufassung des BMF-Schreibens und der seitdem geführten Diskussion erneut mit der handelsrechtlichen Abschreibung derartiger Vermögensgegenstände befasst und seine bisherige Auffassung bestätigt. Abgesehen von der (im Ergebnis vergleichbaren) Sofortabschreibung von GWG im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG ist danach die handelsrechtliche Abschreibung derartiger Vermögensgegenstände über eine Nutzungsdauer von einem Jahr regelmäßig nicht zulässig. Dieses Ergebnis wurde gestern im Mitgliederbereich der Homepage des IDW veröffentlicht.

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Dr. Bernd Kliem

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