Erwartungen der ESMA an die Berichterstattung über die erwarteten Auswirkungen des IFRS 17

Die ESMA erwartet, dass bereits vor erstmaliger Anwendung des IFRS 17 „Versicherungsverträge“ in Zwischen- und Jahresabschlüssen Einschätzungen über zukünftige Auswirkungen der Einführung des IFRS 17 abgegeben werden.

Die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 13. Mai eine Verlautbarung bezüglich ihrer Erwartungen an die Offenlegung von Informationen im Rahmen der Implementierung des IFRS 17 „Versicherungsverträge“ veröffentlicht (Link), welcher spätestens ab Geschäftsjahren mit Beginn am oder nach dem 1. Januar 2023 angewendet werden muss.

Mit dem Ziel, den Abschlussadressat:innen einen Eindruck über die erwarteten Auswirkungen der Umstellung auf IFRS 17 zu verschaffen, erwartet die ESMA die Bereitstellung umfangreicher quantitativer und qualitativer Informationen in den Zwischen- und Jahresabschlüssen 2022, welche Veränderungen im Vergleich zum aktuellen Standard IFRS 4 aufzeigen.

So sind im Jahres- bzw. Konzernabschluss 2022 die nach IAS 8.30 geforderten Angaben hinsichtlich der Einführung eines neuen Standards, der zwar noch nicht angewandt, aber bereits herausgegeben wurde, zu tätigen. Zwar stellt IAS 34 an die Zwischenberichterstattung nicht explizit derartige Anforderungen, dennoch erwartet die ESMA, dass bereits im Rahmen der Erstellung des Zwischenabschlusses 2022, d. h. vor erstmaliger Anwendung des IFRS 17, Informationen über Art und Ausmaß der hierdurch induzierten Änderungen offengelegt werden.

Weitere Informationen zu dieser Thematik enthält der in Kürze erscheinende IFRS für die Praxis zur Thematik „IFRS 17: Angaben nach IAS 8 und IAS 34 in Abschlüssen für vor dem 31. Dezember 2023 endende Berichtsperioden“.

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Dr. Holger Meurer

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