Neuer Fachlicher Hinweis des IDW zu Auswirkungen des derzeitigen wirtschaftlichen Umfelds auf Finanzberichte nach IFRS und HGB zum oder nach dem 30. September 2022

Der aktuelle Hinweis des IDW ergänzt zwei bereits vom IDW veröffentlichte Fachliche Hinweise zum Ukraine-Krieg und soll Bilanzierer und Abschlussprüfer für bedeutsame Erwägungen bei der anstehenden Finanzberichterstattung sensibilisieren.

Das IDW hat am 30. September einen Fachlichen Hinweis zu den Folgen der gegenwärtig, bestehenden wirtschaftlichen Unsicherheiten für IFRS- und HGB-Finanzberichte mit Abschlussstichtag am oder nach dem 30. September 2022 veröffentlicht. So sehen sich die Bilanzierenden gegenwärtig mit vielfältigen wirtschaftlichen Unsicherheiten, u. a. aufgrund des Kriegs in der Ukraine, der Energiekrise, steigender Inflationsraten und der Gefahr einer Rezession, konfrontiert. Der aktuelle Hinweis des IDW ergänzt zwei bereits vom IDW veröffentlichte Fachliche Hinweise zum Ukraine-Krieg (Link) und soll Bilanzierer und Abschlussprüfer für bedeutsame Erwägungen bei der anstehenden Finanzberichterstattung sensibilisieren.

Im Rahmen des aktuellen Hinweises werden insbesondere die folgenden Punkte thematisiert:

  • Die Auswirkungen der aktuellen Unsicherheiten auf Prognosen und daraus abgeleiteten Zahlungsströmen, die wiederum für zahlreiche Bilanzierungs- und Bewertungssachverhalte Relevanz haben. Es erfolgen in diesem Zusammenhang grundsätzliche Überlegungen zur Übernahme vergangenheitsbasierter Annahmen in Anbetracht der gegenwärtigen Risikolage sowie zur Begegnung der Unsicherheit im Rahmen der Unternehmensplanung u. a. durch die Bildung verschiedener Szenarien und erhöhter Transparenz (u. a. umfassendere Angaben, z. B. in Form von Sensitivitätsanalysen). Im Anschluss wird insbesondere auf die folgenden bilanziellen Aspekte eingegangen:
    • Werthaltigkeit aktivierter Geschäfts- oder Firmenwerte (IAS 36) sowie zukunftserfolgsbasierte Ermittlung eines niedrigeren beizulegenden Werts z.B. bei Patenten oder ähnlichen Rechten und Beteiligungen (HGB): Konsistente Verwendung von Nominal- oder Realwerten in Zähler und Nenner sowie keine unreflektierte Übernahme des letzten Planjahrs für die Phase der ewigen Rente im Rahmen von Barwertermittlungen.
    • Werthaltigkeit aktiver latenter Steuern (aus abzugsfähigen temporären Differenzen und steuerlichen Verlustvorträgen): ausreichendes Vorhandensein eines künftigen, zu versteuernden Ergebnisses (IFRS) sowie Möglichkeit der Geltendmachung steuerlicher Verlustvorträge innerhalb der nächsten fünf Jahre (soweit ihnen nicht passive latente Steuern gegenüberstehen) (HGB).
    • Rückstellungen (IFRS und HGB): Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerungen sowie ggf. Erfordernis der Bildung von Drohverlustrückstellungen insbesondere bei schwebenden Absatzgeschäften mit vereinbarten fixen Entgelten.
  • Ansatz und Bewertung von Finanzinstrumenten
    • Wertminderung/Risikovorsorge (IFRS): Signifikante Erhöhung des Kreditausfallrisikos und damit einhergehend ggf. erforderliche Stufentransfers, Festlegung relevanter Szenarien zur Schätzung erwarteter Zahlungsströme, kritische Würdigung von aus Vergangenheitszahlen abgeleiteten Wertberichtigungsquoten sowie Auswirkungen auf die Festlegung von Post-Model Adjustments.
    • Niederstwerttest (HGB): u. a. ggf. bestehende Notwendigkeit zur Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert gemäß § 253 Abs. 4 HGB für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen - unabhängig von der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit der Wertminderung.
    • Umklassifizierung (IFRS) oder Umgliederung (HGB).
  • Notwendigkeit transparenter Berichterstattung in Anhang und Lagebericht:
    • Allgemeine Notwendigkeit zur Schaffung einer hinreichenden Transparenz für die Abschlussadressaten: Generell müssen die Adressaten in die Lage versetzt werden, die Überlegungen und Einschätzungen des Managements so nachvollziehen zu können, dass sie sich ein eigenes Bild von der Lage des Unternehmens machen können.
    • Ggf. Notwendigkeit zur Nachtragsberichterstattung nach § 285 Nr. 33 HGB im Anhang eines handelsrechtlichen Abschlusses bzw. Angabe wesentlicher nicht zu berücksichtigender Ereignisse nach IAS 10.21(a) (einschließlich einer Schätzung ihrer finanziellen Auswirkungen).
    • Mögliche Auswirkungen auf Risikobericht: ggf. Erfordernis der Berücksichtigung einer Änderung der Risikolage, die erst nach dem Schluss des Berichtszeitraums (bis zur Beendigung der Aufstellung des Lageberichts) eintritt.
    • -Mögliche Auswirkungen auf Prognosebericht: Diskussion der Möglichkeit verringerter Anforderungen an die Genauigkeit von Prognosen in bestimmten Ausnahmefällen (DRS 20.133) sowie Hinweis auf Unzulässigkeit des Unterlassens jeglicher Prognosen im Lagebericht (selbst im Lichte der derzeitigen hohen Unsicherheit),
  • Bestätigungsvermerk: Verweis auf weiterführende Hinweise zur Aufnahme eines Hinweises in den Bestätigungsvermerk zur Hervorhebung eines Sachverhalts im Zusammenhang mit den bestehenden Unsicherheiten

In Abhängigkeit von weiteren Entwicklungen stellt das IDW in Aussicht, den Fachlichen Hinweis bei Bedarf zu ergänzen.

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Andreas Bödecker

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