EFRAG Sustainability Reporting TEG und Board diskutieren überarbeitete Entwürfe für EU Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die ED ESRS werden derzeit auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen von der Sustainability Reporting Technical Expert Group (SR TEG) der EFRAG überarbeitet.

Die am 29. April 2022 veröffentlichten 13 Entwürfe für europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Exposure Drafts of European Sustainability Reporting Standards, ED ESRS) von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) standen bis zum 8. August 2022 zur öffentlichen Konsultation. Die ED ESRS werden derzeit auf Grundlage der in diesem Zusammenhang eingegangenen Stellungnahmen von der Sustainability Reporting Technical Expert Group (SR TEG) der EFRAG überarbeitet. Erste Auswertungen der Konsultation wurden im September veröffentlicht (siehe hierzu meinen Blogbeitrag vom 13. September 2022).

Zwischen dem 25. und 27. Oktober 2022 tagten die EFRAG SR TEG sowie das Sustainability Reporting Board (SRB), um die ED ESRS im Rahmen des Due Process Procedures zu überarbeiten. Die überarbeiteten Entwürfe können von der Website der EFRAG heruntergeladen werden. Bei diesen Entwürfen handelt es sich ausdrücklich um vorläufige Versionen, die im Rahmen der derzeit stattfindenden Diskussionen noch verändert werden können. Die Sitzungen beider Gremien wurden aufgezeichnet und sind hier verfügbar.

Anhand der veröffentlichten Entwürfe ergeben sich Erkenntnisse über Anpassungen der ursprünglichen ED ESRS, unter anderem:

  • Anstelle der zur Konsultation gestellten 13 Exposure Drafts wurden 12 überarbeitete Entwürfe veröffentlicht. Draft ESRS G1 „Governance, risk management and internal control” wurde gestrichen, ESRS G2 „Business conduct” in Draft ESRS G1 umbenannt und überarbeitet.
  • Weitere Änderungen ergaben sich bzgl. Umfang und Inhalt verschiedener Berichtspflichten und damit verbundener Datenpunkte („data points“).
  • Das im ED ESRS 1 „General Requirements“ bisher enthaltene Konzept der widerlegbaren Vermutung („rebuttable presumption”) der Wesentlichkeit, d. h. die grundsätzlich für alle sektorübergreifenden Angaben geltende Wesentlichkeit kann vom Unternehmen für bestimmte Angaben auf der Grundlage seiner doppelten Wesentlichkeitsanalyse - unter der Angabe von Gründen - widerlegt werden, wurde gestrichen. Im nun veröffentlichten Entwurf wird zwischen Angaben unterschieden, die unabhängig von der Wesentlichkeitsanalyse berichtspflichtig sind und solchen, die aufgrund von Wesentlichkeitsgründen von der Berichtspflicht ausgeschlossen werden können. Wird ein Standard vollständig ausgeschlossen, ist nach dem aktuellen Entwurf eine Begründung anzugeben. Bei Ausschluss einzelner Berichtspflichten („Disclosure Requirements”) oder Datenpunkte sind diese zu benennen. Der Umfang der Ausschlussmöglichkeiten sowie das Erfordernis der Angabe von Gründen sind Bestandteil der derzeit laufenden Diskussionen.

Die Übergabe der final überarbeiteten ED ESRS durch das EFRAG SRB an die Europäische Kommission wird für Mitte November 2022 erwartet. Diese wird die ESRS bis Ende Juni 2023 als delegierte Rechtsakte verabschieden, womit sie für alle von der CSRD betroffenen Unternehmen unmittelbar verbindlich werden. Ich werde Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

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Peter Flick

Peter Flick

Partner
Frankfurt am Main

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