Fachlicher Hinweis des IDW Bankenfachausschusses vom 30.11.2022

Der Bankenfachausschuss des IDW befasste sich in seiner 340. Sitzung mit ausgewählten handelsrechtlichen Bilanzierungsfragen zum 31.12.2022.

Die wesentlichen Diskussionsergebnisse betreffen die Voraussetzungen von Umwidmungen in das Anlagevermögen, Anpassungen des Managements im Rahmen der Anwendung des IDW RS BFA 7 sowie Fragen zur Anwendung des IDW RS BFA 3 n.F.

Voraussetzungen von Umwidmungen in das Anlagevermögen

Wenn sich die Zweckbestimmung eines Finanzinstruments geändert hat, kommt in bestimmten Fällen und unter besonderen Voraussetzungen eine Umwidmung in Betracht. (IDW RH HFA 1.014, Tz. 12). Der BFA ist der Auffassung, dass ein Preisverfall allein nicht die Handelbarkeit beeinträchtigt und dass vor allem dann Umwidmungen ausgeschlossen sind, die allein zur Gestaltung bzw. Glättung des Jahresergebnisses, also ausschließlich zur Vermeidung von Abwertungen, vorgenommen werden sollen.

Anpassungen des Managements im Rahmen der Anwendung des IDW RS BFA 7

Der erstmals im kalendergleichen Geschäftsjahr 2022 anzuwendende IDW RS BFA 7 fordert, dass Institute zur Ermittlung der erwarteten Verluste nachvollziehbare Annahmen treffen. Sofern die von dem Bilanzierenden angewendeten Modelle nicht die Risikosituation zum Bilanzstichtag hinreichend widerspiegeln, ist es nach IFRS und nach Auffassung des BFA auch nach HGB sachgerecht, wenn die Unsicherheiten bzw. bestehenden Risiken über sog. Anpassungen des Managements (Management Overlays, Management Adjustments bzw. Post Model Adjustments) abgebildet werden. Dies gilt grundsätzlich für alle auf Basis des IDW RS BFA 7 zur Anwendung kommende Methoden.

Aktuelle Ursachen für Management Adjustments sind derzeit insb. die Berücksichtigung von Auswirkungen aus dem Russland-Ukraine-Krieg.

Fragen zur Anwendung des IDW RS BFA 3 n.F

Verpflichtungsüberschuss gemäß IDW RS BFA 3 n.F.

Desweiteren befasste sich der BFA mit der Frage, wie Wertpapieren des Anlagevermögens nach § 340a Abs. 1 HGB i. V. m. § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB, bei denen auf eine Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert am Abschlussstichtag verzichtet werden kann (Wahlrecht), sofern und soweit die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist (gemildertes Niederstwertprinzip), im Rahmen der verlustfreien Bewertung zu behandeln sind.

Nach Auffassung des BFA sind die Wertpapiere des Anlagevermögens auch bei einem Verzicht auf eine Abschreibung bei einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung (im Rahmen der Einzelbewertung) – aufgrund der unterschiedlichen Regelungszwecke – sowohl nach der barwertigen als auch der GuV-orientierten Betrachtungsweise im Rahmen der verlustfreien Bewertung des Bankbuchs gemäß IDW RS BFA 3 n.F. zu berücksichtigen.

Behandlung von allgemeinen Verwaltungskosten (Bestandsverwaltungskosten)

Der BFA hat sich darüber hinaus mit der Frage beschäftigt, was als Verwaltungskosten im Rahmen des Rückstellungstests berücksichtigt werden kann. Nach seiner Auffassung sind die voraussichtlich noch anfallenden Aufwendungen zu berücksichtigen, die auf die Bestandsverwaltung des Bankbuchs in seiner am Abschlussstichtag bestehenden Höhe und Struktur entfallen (vgl. IDW BFA 3 n.F., Tz. 45).

Zu berücksichtigen sind alle Aufwendungen für die Bearbeitung, Pflege bzw. Verwaltung von bereits kontrahierten zinsbezogenen Geschäften. Dagegen sind Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Neugeschäftsabschlüssen sind nicht zu berücksichtigen. Weiter ist zu beachten, dass vorhersehbare zukünftige Preis- und Kostenänderungen zu berücksichtigen sind. Die angesetzten Preis- und Kostenänderungen müssen konsistent zu den relevanten Planungsannahmen in der internen Steuerung sein.

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Peter Flick

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Partner
Frankfurt am Main

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