Gesetzestext zum künftigen Ertragsteuerinformationsbericht steht fest

Nur geringfügige Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf.

Im November 2021 wurde die EU-Bilanzrichtlinie um Vorschriften zum sogenannten Ertragsteuerinformationsbericht ergänzt (Richtlinie (EU) 2021/2101). Diese sehen vor, Ertragsteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die in der EU entweder ansässig sind oder dort Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, nach Ländern und Steuerhoheitsgebieten transparent zu machen („Public Country-by-Country Reporting“). Ziel ist es, eine informierte öffentliche Debatte darüber zu ermöglichen, ob die in der EU tätigen Unternehmen und Konzerne Steuern dort zahlen, wo sie tätig sind und Gewinne erwirtschaften.

Die EU-Vorschriften müssen bis Juni 2023 in nationales Recht umgesetzt werden. Über den Regierungsentwurf des Umsetzungsgesetzes hatte ich in meinem Blogbeitrag am 8. Dezember 2022 berichtet. Eine umfassenden Überblick dazu finden Sie in unserem Newsletter HGB direkt Ausgabe 8/2022. Für die heutige Abstimmung über das Gesetz im Bundestag hat dessen Rechtsausschuss gestern eine Beschlussempfehlung und einen Bericht abgegeben. Die Unterlagen finden Sie hier. Damit steht der Gesetzestext fest – der Rest ist nur noch Formsache.

Trotz einiger Kritik der Sachverständigen im Rahmen der öffentlichen Anhörung zum Gesetzesentwurf im April sieht die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses lediglich zwei Änderungen am Gesetzesentwurf vor:

  • Die Frist, wann zunächst weggelassene, erheblich nachteilige Angaben nachgeholt werden müssen, wird von fünf auf vier Jahre verkürzt.
  • Die Obergrenze für das Bußgeld und das Ordnungsgeld – bei Verstößen gegen Erstellungs- und Veröffentlichungspflichten – wird von 200.000 Euro auf 250.000 Euro angehoben.

Die Vorschriften zum Ertragsteuerinformationsbericht sind erstmals für ein nach dem 21. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr anwendbar. Bei einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr ist damit erstmals für das zum 31. Dezember 2025 endende Geschäftsjahr ein Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen. Das dafür zu verwendende Formblatt und die zulässigen elektronischen maschinenlesbaren Formate sind noch nicht bekannt; sie werden von der EU-Kommission noch festgelegt. Darüber werde ich Sie wie gewohnt auf dem Laufenden halten.

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