IDW-Verlautbarung zu Zweifelsfragen bei der Übertragung von Altersversorgungsverpflichtungen und beim Wechsel des Durchführungswegs

Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW hat sich zu handelsbilanziellen Zweifelsfragen bei der Übertragung Altersversorgungsverpflichtungen und beim Wechsel des Durchführungswegs aufgrund der Zinswende geäußert.

Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW hat sich zu handelsbilanziellen Zweifelsfragen bei der Übertragung von Altersversorgungsverpflichtungen geäußert. Als Folge der Zinswende liegt der für die Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen im IFRS-Abschluss anzuwendende Stichtagszinssatz aktuell deutlich über dem handelsrechtlich anzuwendenden 10-Jahres-Durchschnittszinssatz. Da die Entgelte für die Übertragung von Altersversorgungsverpflichtungen häufig anhand dieses Stichtagszinssatzes ermittelt werden, kann es – je nachdem, welche weiteren Parameter in die Kalkulation einfließen – dazu führen, dass diese Entgelte unterhalb des handelsrechtlich passivierten Betrags der übertragenen Verpflichtungen liegen.

Vor diesem Hintergrund hat der FAB mehrere Konstellationen erörtert und ist zu den folgenden Ergebnissen gelangt:

  • Übertragung durch Schuldbeitritt mit Erfüllungsübernahme: Der Übertragende hat die Pensionsrückstellungen auszubuchen, soweit keine Inanspruchnahme aus der gesamtschuldnerischen Haftung droht. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Gegenleistung, die der Übernehmer für die Übernahme der Verpflichtung erhält. Der sich ergebende Ertrag verstößt weder gegen das handelsrechtliche Realisationsprinzip noch gegen das Verbot der Auflösung von Rückstellungen bei fortbestehendem Grund. Der Übernehmer muss die Verpflichtung mit dem handelsrechtlichen Erfüllungsbetrag gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB ansetzen und hat in Höhe der Differenz zu dem erhaltenen Entgelt einen Aufwand zu erfassen.
  • Alleinige Erfüllungsübernahme im Innenverhältnis (Bruttobilanzierung): Der Freigestellte hat den Freistellungsanspruch in Höhe des dafür geleisteten Entgelts zu aktivieren. Fraglich ist, wie diese Anschaffungskosten fortzuführen sind. Der FAB kommt zu dem Ergebnis, dass eine ertragswirksame Erhöhung des Wertansatzes an eine höhere Rückstellung sachgerecht ist, wenn der Freistellungsanspruch die passivierte Verpflichtung abdeckt und werthaltig ist. Der Freistellende hat die Freistellungsverpflichtung wiederum mit ihrem handelsrechtlichen Erfüllungsbetrag anzusetzen und in Höhe der Differenz zum erhaltenen Entgelt einen Aufwand zu erfassen.
  • Wechsel des Durchführungswegs von einer unmittelbaren in eine mittelbare Zusage: Das Trägerunternehmen hat in Höhe der Differenz zwischen dem an die Versorgungseinrichtung entrichteten Einmalbeitrag und einem höheren handelsrechtlichen Erfüllungsbetrag zunächst weiterhin eine Rückstellung für Altersversorgungsverpflichtungen zu passivieren. Dies gilt unabhängig davon, ob der geleistete Einmalbeitrag unter Berücksichtigung der von der Versorgungseinrichtung erzielbaren Rendite voraussichtlich zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen ausreichen wird. An den folgenden Abschlussstichtagen ist eine Verminderung der verbleibenden Pensionsrückstellung vorzunehmen, wenn der Betrag der Unterdeckung den Buchwert der Rückstellung unterschreitet.

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