DRSC verabschiedet Änderungen an den Standards zur Kapitalflussrechnung und zum Konzernlagebericht

Punktuelle Änderungen unter anderen zur Abbildung von Zuschüssen und Cash-Pooling in der Kapitalflussrechnung.

Das DRSC hat am 16. Juni 2023 den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard (DRÄS 13) verabschiedet. Mit diesem werden DRS 21 (Kapitalflussrechnung) und DRS 20 (Konzernlagebericht) punktuell geändert und ergänzt. Letzten Freitag wurde eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen der finalen Fassung gegenüber der Entwurfsfassung des Änderungsstandards veröffentlicht.

Der Änderungsstandard regelt folgende Themenbereiche:

  • Zuschüsse in der Kapitalflussrechnung, unter anderem differenziert nach Zuschüssen der öffentlichen Hand und privaten Zuschüssen sowie nach Investitions- und Aufwandszuschüssen, jeweils beim Zuschussempfänger und beim Zuschussgeber;
  • Cash-Pool-Forderungen und Cash-Pool-Verbindlichkeiten in der Kapitalflussrechnung;
  • Ausweis zugehender bzw. abgehender Bestandteile des Finanzmittelfonds in der Kapitalflussrechnung im Fall des Erwerbs bzw. der Veräußerung von Anteilen an Tochterunternehmen;
  • Erweiterung des Geltungsbereichs der branchenspezifischen Anlagen des DRS 20 und des DRS 21 um Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute sowie Pensionsfonds.

Wesentlichste Änderung der finalen Fassung gegenüber dem Entwurf des Änderungsstandards ist der Ausweis von Zahlungsströmen aus Cash-Pool-Forderungen. Erfüllen diese – wie üblich – die Voraussetzungen für die Einbeziehung in den Finanzmittelfonds nicht, sah der Entwurf vor, die Zahlungsströme aus ihrer Veränderung pauschal dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen. Die finale Fassung differenziert und schreibt eine Zuordnung zum Cashflow aus der Investitionstätigkeit vor, falls quasi-permanent eine Forderung gegen den Cash-Pool-Führer besteht.

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Dr. Bernd Kliem

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