Regierungsentwurf zur Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen von Unternehmen und Konzerne im HGB

Weiterhin Wahlrecht zur vorzeitigen Anwendung der neuen Schwellenwerte geplant.

Bereits Ende letzten Jahres hatte das Bundesministerium der Justiz mit der Umsetzung der delegierten Richtlinie der EU zur inflationsbedingten Anhebung der monetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“ um rund 25% begonnen. Ich habe darüber in meinem Blogbeitrag vom 27. Dezember 2023 berichtet.

Gestern wurde der entsprechende Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgelegt. Sie finden ihn hier. Er stimmt weitestgehend mit dem Vorschlag des Ministeriums überein. Neben der Erhöhung der genannten monetären Schwellenwerte in §§ 267, 267a und 293 HGB wird vor allem weiterhin den Unternehmen das Wahlrecht eingeräumt, die neuen Schwellenwerte bereits auf (Konzern-)Abschlüsse und (Konzern-)Lageberichte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen, beispielsweise also bereits für Geschäftsjahre, die zum 31. Dezember 2023 enden. Ergänzend stellt der Regierungsentwurf nun klar, dass ein Unternehmen, das zugleich Mutterunternehmen ist, das Wahlrecht nur einheitlich für seinen Jahres- und seinen Konzernabschluss für dasselbe Geschäftsjahr ausüben darf. Nimmt ein Unternehmen das Wahlrecht nicht in Anspruch, sind die neuen Schwellenwerte erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen.

Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werde ich Sie wie gewohnt auf dem Laufenden halten.

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Dr. Bernd Kliem

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