Weitere vorläufige Entscheidungen des IASB im Rahmen des Projekts „Amendments to the Classification and Measurement of Financial Instruments“

Der IASB hat die Diskussion zum Projekt fortgesetzt und vorläufige Entscheidungen getroffen.

In unseren International Accounting News, Ausgabe 3, März 2023 sowie Ausgabe 11, November 2023 haben wir Sie über die wesentlichen Inhalte des Entwurfs ED/2023/2 sowie den weiteren Fortgang der Diskussion beim IASB informiert. In seiner Sitzung am 23. Januar 2024 hat der IASB die Diskussion zu diesem Projekt fortgesetzt und folgende vorläufigen Entscheidungen getroffen:

Allgemeine Regelungen zum SPPI-Kriterium für finanzielle Vermögenswerte

Im ED wurden Klarstellungen betreffend der Klassifizierung von Finanzinstrumenten, deren Zahlungsströme eine Variabilität in Abhängigkeit vom (Nicht-)Eintritt eines ungewissen Ereignisses aufweisen (wie dies bspw. bei ESG-gebundenen Finanzinstrumenten der Fall ist) vorgeschlagen. Der IASB hat nun vorläufig entschieden, die im ED vorgeschlagenen Änderungen vorbehaltlich der folgenden Anpassungen zu finalisieren:

  • Ergänzung einer Klarstellung in B4.1.8A des ED, dass die Höhe der Vergütung, die ein Unternehmen erhält, darauf hindeuten kann, dass das Unternehmen für etwas anderes als „basic lending risks or costs“ vergütet wird.
  • Die in B4.1.10A des ED enthaltene Anforderung, dass ein ungewisses Ereignis spezifisch für den Schuldner sein muss, entfällt. Stattdessen soll klargestellt werden, dass, wenn die Art des ungewissen Ereignisses nicht direkt mit einer Änderung der „basic lending risks or costs“ verbunden ist, ein finanzieller Vermögenswert das SPPI-Kriterium erfüllt, sofern:
    • es sich bei den vertraglichen Zahlungsströmen – unabhängig von der Eintrittswahrscheinlichkeit des ungewissen Ereignisses – bei isolierter Betrachtung vor und nach Eintritt des ungewissen Ereignisses ausschließlich um Zins- und Tilgungszahlungen handelt, und
    • die vertraglichen Zahlungsströme, die sich aus einem ungewissen Ereignis ergeben, sich nicht wesentlich von den Zahlungsströmen eines ähnlichen finanziellen Vermögenswerts ohne Abhängigkeit von einem solchen ungewissen Ereignis unterscheiden („are not significantly different“) und keine Investition in bestimmte Vermögenswerte oder Zahlungsströme („investment in particular assets or cash flows“) darstellen.
  • Aktualisierung der im ED enthaltenen Beispiele im Lichte der vorstehenden Änderungen.

Die finalen Änderungen an IFRS 9 (gem. vorläufiger Entscheidung) unterscheiden sich damit sowohl vom Vorschlag im ED als auch von der im Oktober 2023 vom IASB diskutierten Alternative.

Finanzielle Vermögenswerte mit non-recourse features und vertraglich verknüpfte Instrumente

Das IASB hat vorläufig entschieden, die im ED vorgeschlagenen Änderungen zu finalisieren, vorbehaltlich:

  • der Ergänzung einer Anforderung in B4.1.20A des ED, wonach der nachrangige Schuldtitel während der gesamten Laufzeit der Transaktion vom Schuldner gehalten werden muss, und
  • kleineren Änderungen an Formulierungen zur Klarstellung der vorgeschlagenen Änderungen.

Über den weiteren Fortgang des Projekts halten wir Sie auf dem Laufenden.

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Christian Mertes

Christian Mertes

Director
Frankfurt am Main

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