DRSC veröffentlicht E-DRÄS 14 „Konsultation zur Änderung des DRS 18 infolge des MinBestRL-UmsG“

Entwurf zur Änderung von DRS 18 infolge des MinBestRL-UmsG

Das DRSC hat am 27.2.2024 den Entwurf eines DRÄS 14 zur Anpassung von DRS 18 Latente Steuern an die Änderungen des HGB aufgrund des Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MinBestRL-UmsG) auf seiner Homepage veröffentlicht (E-DRÄS 14). Bis zum 12.4.2024 besteht die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zum Entwurf des Änderungsstandards.

Die in E-DRÄS 14 vorgesehenen Änderungen des DRS 18 betreffen zunächst die Einführung der verpflichtenden Ausnahme von der Bilanzierung von latenten Steuern in handelsrechtlichen Jahres- und Konzernabschlüssen (§§ 274 Abs. 3, 306 Satz 5 HGB), die sich aus der Anwendung des deutschen Mindeststeuergesetzes (MinStG) oder entsprechender ausländischer Mindeststeuergesetze ergeben. Darüber hinaus sollen die durch das MinStG neu ins HGB aufgenommenen Angabepflichten (§§ 285 Nr. 30a, 314 Abs. 1 Nr. 22a HGB) konkretisiert werden. I.d.Z. empfiehlt DRS 18 i.d.F. E-DRÄS 14, die Angaben zu den erwarteten Auswirkungen aus der Anwendung von Mindeststeuergesetzen auf den Konzern über den Wortlaut des § 314 Abs. 1 Nr. 22a HGB hinaus auch für Geschäftsjahre zu machen, in denen die Mindeststeuergesetze in Kraft getreten, aber noch nicht anzuwenden sind. Inhaltlich soll dieser Angabepflicht regelmäßig durch qualitative Angaben genügt werden können. Daneben dürfen quantitative Angaben gemacht werden, wenn die Auswirkungen von Mindeststeuergesetzen bekannt oder mit vertretbarem Aufwand hinreichend verlässlich abschätzbar sind. Ferner sieht E-DRÄS 14 redaktionelle Änderungen an DRS 18 vor, u.a. seine Umbenennung in „Latente Steuern im Konzernabschluss“.

Nach Finalisierung und Bekanntmachung des DRÄS 14 durch das BMJ sollen die Änderungen an DRS 18, mit Ausnahme der neuen Anhangangaben, erstmals für (Konzern-)Geschäftsjahre, die nach dem 28.12.2023 enden, anzuwenden sein. Die Änderungen an DRS 18, die die neuen Anhangangaben betreffen, sind verpflichtend erstmals für (Konzern-)Geschäftsjahre, die nach dem 30.12.2023 enden, anzuwenden. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung für (Konzern-)Geschäftsjahre, die nach dem 28.12.2023 enden, wird empfohlen. Die Ausnahme von der Bilanzierung von latenten Steuern aus der Anwendung von Mindeststeuergesetzen darf freiwillig bereits für (Konzern-)Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden, angewandt werden, wenn die entsprechenden Angaben im Konzernanhang gemacht werden.

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Dr. Bernd Kliem

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