EFRAG übergibt überarbeitete Entwürfe für Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung an die Europäische Kommission

Das Sustainability Reporting Board (SRB) und die Sustainability Reporting Technical Expert Group (SR TEG) der EFRAG werteten für Ihre Überarbeitung der Exposure Drafts gemäß den EFRAG Due Process Procedures mehr als 750 eingegangenen Stellungnahmen aus und ließen die Auswertungen in Ihre Bearbeitungen einfließen.

In den vergangenen Wochen überarbeitete die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) nach vollendeter öffentlicher Konsultation (siehe hierzu meinen Blogbeitrag vom 13. September 2022) in mehreren Sitzungen ihre Ausarbeitungen zu den Exposure Drafts of European Sustainability Reporting Standards, ED ESRS (zu den laufenden Diskussionen hatte ich in meinem Blogbeitrag vom 28. Oktober 2022 berichtet) und übergab die neuen draft ESRS am 22. November 2022 an die Europäische Kommission. Die überarbeiteten Entwürfe können von der Website der EFRAG heruntergeladen werden.

Das Sustainability Reporting Board (SRB) und die Sustainability Reporting Technical Expert Group (SR TEG) der EFRAG werteten für Ihre Überarbeitung der Exposure Drafts gemäß den EFRAG Due Process Procedures mehr als 750 eingegangenen Stellungnahmen aus und ließen die Auswertungen in Ihre Bearbeitungen einfließen.
In diesem Rahmen wurden verschiedene Änderungen an den ursprünglichen Entwürfen vorgenommen, unter anderem zu folgenden Themen:

  • Der strukturelle Aufbau gliedert sich nun in die vier Säulen der Berichterstattung Governance; Strategy; Impacts, risks and opportunities management; Metrics and targets und ersetzt den bisherigen dreigliedrigen Ansatz (Strategy; Implementation; Performance measurement); damit folgen die topical draft ESRS im Wesentlichen nun dem TCFD-Ansatz sowie dem Ansatz des ISSB. Ferner weist die EFRAG darauf hin, dass aus den Überarbeitungen infolge der Konsultationsphase deutliche Annäherungen der Grundkonzepte, Definitionen und Berichtspflichten insbesondere in den Querschnittsstandards sowie dem Klimastandard an die bisherigen Standardentwürfen des ISSB umgesetzt wurden.
  • Der ED ESRS G1 wurde gestrichen und dessen Inhalte teilweise in den draft ESRS 2 übernommen. Der ED ESRS G2 wurde in der Folge umbenannt.
  • Das Prinzip der widerlegbaren Vermutung („rebuttable presumption”) im Zusammenhang mit der Ermittlung der Wesentlichkeit wurde gestrichen. Verschiedene Berichtspflichten sind nach den aktuellen Entwürfen unabhängig von der Einschätzung ihrer Wesentlichkeit zu berichten. Hierunter fallen die Berichtspflichten des draft ESRS 2 und des draft ESRS E1 vollumfänglich.

Ferner fallen hierunter diverse Berichtspflichten des draft ESRS S1 sowie weitere Berichtspflichten verschiedener draft Standards, die einer Tabelle im Anhang C des draft ESRS 2 entnommen werden können. Hintergrund für die Auswahl dieser Berichtspflichten ist insbesondere die Anpassung an die EU Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR).
Für als wesentlich eingestufte Themen der Berichterstattung können einzelne Berichtspflichten oder Datenpunkte, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen und nicht unabhängig von der dafür ermittelten Wesentlichkeit zu berichten sind, als unwesentlich eingestuft und von der Berichtspflicht ausgenommen werden.

  • Es erfolgte eine Überarbeitung von Inhalt, Formulierung und Umfang diverser Berichtspflichten (“Disclosure Requirements”) sowie damit verbundener Datenpunkten (“datapoints”). Die Überarbeitung führte laut EFRAG zu einer Verringerung der Anzahl der Berichtspflichten sowie der offenzulegenden Datenpunkte um rund die Hälfte.
  • Für bestimmte Berichtspflichten zur Wertschöpfungskette, potenzieller finanzieller Effekte sowie für ausgewählte Pflichten aus dem draft ESRS S1 wurde die Möglichkeit einer zeitlichen Verschiebung der Erstanwendung um bis zu drei Jahre eingeführt. Eine Liste der betroffenen Angaben sowie des Erstanwendungszeitpunkts sind im Anhang D des draft ESRS 1 zu finden.

Ferner hat EFRAG verschiedene Themen identifiziert, für die sie die weitere Notwendigkeit einer weiteren Befassung in den folgenden Monaten sieht. Dazu gehören beispielsweise die Abgrenzung des Grenzwertes zur Ermittlung einer Toleranzwesentlichkeit oder eine potentielle Verschiebung der Erstanwendung von Berichtspflichten zur nachgelagerten Wertschöpfungskette für Unternehmen, die Finanzmarktteilnehmer (Banken, Versicherungen, Vermögensverwalter) sind.

Weitere Informationen können der Pressemitteilung sowie dem Cover letter der EFRAG entnommen werden.

Die Standardentwürfe werden nach der nun erfolgten Übergaben von der Europäischen Kommission gewürdigt. Diese wird die ESRS bis Ende Juni 2023 als delegierte Rechtsakte verabschieden, womit sie für alle von der CSRD betroffenen Unternehmen unmittelbar verbindlich werden. Gerne halte ich Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.

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Peter Flick

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Frankfurt am Main

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