IASB hält am Impairment-Only-Ansatz für Geschäfts- oder Firmenwerte fest
In seiner November-Sitzung hat der International Accounting Standards Board (IASB) gestern im Rahmen seines aktuellen „Goodwill and Impairment“-Projektes beschlossen, den sog. Impairment-Only-Ansatz für die Bilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten beizubehalten.
Nach der Sitzung wurde hierzu folgende Presseerklärung veröffentlicht.
Diese Entscheidung bildet den Abschluss intensiver Analysen, Auswertungen und Diskussionen, die mit dem Post-implementation Review (PIR) von IFRS 3 im Jahr 2014 begannen. Bei seiner Entscheidung berücksichtigte der IASB die Rückmeldungen der verschiedenen Stakeholder aus dem PIR zu IFRS 3, das vom IASB im März 2020 veröffentlichte Diskussionspapier (DP/2020/1) und anschließende Analysen während und nach der Kommentierungsphase.
Der Board kam zu dem Schluss, dass die umfangreichen Untersuchungen keine ausreichenden zwingenden Gründe für einen Wechsel vom bisherigen Impairment-Only-Ansatz hin zu einer planmäßigen Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes ergeben hätten. Im Rahmen der Beschlussfassung wurde betont, dass man keine grundsätzliche Entscheidung darüber zu treffen hatte, ob der Impairment-Only-Ansatz oder der Abschreibungsansatz konzeptionell überlegen sei. Bereits im Juni hatte der FASB sein Projekt zur Bilanzierung von Geschäfts-oder Firmenwerten von seiner Agenda genommen und sich damit ebenfalls gegen eine Abkehr vom aktuellen Impairment-Only-Ansatz entschieden.
Im September hatte der IASB außerdem dafür gestimmt, IFRS 3 um Angabepflichten hinsichtlich der späteren Performance eines Unternehmenszusammenschlusses zu ergänzen. Bei der Ausgestaltung dieser Angabepflichten hat der IASB das erhaltene Feedback von Unternehmen zu den Herausforderungen der Bereitstellung dieser Informationen bereits berücksichtigt.
Der IASB wird als nächstes prüfen, ob diese Vorschläge in einem Exposure Draft veröffentlicht werden sollen. In diesem Fall sollen die neuen Angabepflichten zuUnternehmenszusammenschlüssen zuvor noch im Detail ausformuliert werden. Anschließend wird sich der IASB mit möglichen Verbesserungen und Vereinfachungen des im Rahmen des Impairment-Only-Ansatzes vorzunehmenden Impairment Tests befassen.