Regierungsentwurf des Gesetzes zum Ertragsteuerinformationsbericht liegt vor

Nur geringfügige Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf.

Im November 2021 wurde die EU-Bilanzrichtlinie um Vorschriften zum sogenannten Ertragsteuerinformationsbericht ergänzt (Richtlinie (EU) 2021/2101). Diese sehen vor, Ertragsteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die in der EU entweder ansässig sind oder dort Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, länderbezogen transparent zu machen („Public Country-by-Country Reporting“). Ziel ist es, eine informierte öffentliche Debatte darüber zu ermöglichen, ob die in der EU tätigen Unternehmen und Konzerne Steuern dort zahlen, wo sie tätig sind und Gewinne erwirtschaften.

Die EU-Vorschriften müssen bis Juni 2023 in nationales Recht umgesetzt werden. Hierzu hatte das Bundesministerium der Justiz den Referentenentwurf eines Umsetzungsgesetzes veröffentlicht. Ich hatte darüber in meinem Blogbeitrag am 11. Oktober berichtet. Einen umfassenden Überblick dazu finden Sie in unserem Newsletter HGB direkt Ausgabe 4/2022. Gestern hat nun das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des Gesetzes beschlossen und veröffentlicht.

Die Änderungen des Regierungsentwurfs im Vergleich zum Referentenentwurf beschränken sich im Wesentlichen auf Klarstellungen in der Regierungsbegründung. Materielle Änderungen des geplanten Gesetzestextes halten sich demgegenüber in Grenzen. Dazu zählen:

  • die Behandlung von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums wie EU-Mitgliedstaaten,
  • Erleichterungen für große Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Abs. 18 WpIG,
  • Nachschärfungen bei den konkretisierenden Vorgaben zu den Angabepflichten im Bericht.

Letztgenanntes betrifft überraschenderweise auch eine der beiden Basisangaben im Ertragsteuerinformationsbericht, die „zu zahlende Ertragsteuer“. Abweichend zum Referentenentwurf stellt der Regierungsentwurf nun überraschenderweise klar, dass zum laufenden Steueraufwand im Berichtszeitraum nicht die Rückstellungen für ungewisse Steuerverbindlichkeiten gehören. Hier darf man auf die künftige Auslegung gespannt sein.

Die neuen Vorschriften zum Ertragsteuerinformationsbericht sollen grundsätzlich erstmals für ein nach dem 21. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr anwendbar sein. Bei einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr muss ein berichtspflichtiges Unternehmen bzw. ein solcher Konzern damit erstmals einen Ertragsteuerinformationsbericht für das zum 31. Dezember 2025 endende Geschäftsjahr erstellen.

Über die weiteren Entwicklungen des Gesetzgebungsverfahrens werde ich Sie wie gewohnt auf dem Laufenden halten.

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Dr. Bernd Kliem

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