Neuer Exposure Draft des IASB mit Vorschlägen zur Änderung von IFRS 9 „Finanzinstrumente“ und IFRS 7 „Finanzinstrumente: Angaben“ veröffentlicht

Konkret beinhaltet der Entwurf unter anderem folgende wesentlichen Änderungsvorschläge: Erfüllung von Verbindlichkeiten über elektronische Zahlungssysteme.

Am 21. März 2023 hat der IASB den Exposure Draft “Amendments to the Classification and Measurement of Financial Instruments” (ED/2023/2) mit Vorschlägen zur Änderung von IFRS 9 „Finanzinstrumente“ und IFRS 7 „Finanzinstrumente: Angaben“ veröffentlicht.

Die im Exposure Draft vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich auf das Feedback aus dem im Dezember 2022 abgeschlossenen Post-Implementation Review (PIR) der Vorschriften zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9.

Konkret beinhaltet der Entwurf unter anderem folgende wesentlichen Änderungsvorschläge:

Erfüllung von Verbindlichkeiten über elektronische Zahlungssysteme: Im Rahmen des PIR wurden auch mögliche Herausforderungen bezüglich der Anwendung der Ausbuchungsvorschriften des IFRS 9 bei der Erfüllung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten über elektronische Zahlungssysteme identifiziert. Der Exposure Draft beinhaltet eine Klarstellung, dass finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten (mit Ausnahme des marktüblichen Kaufs oder Verkaufs finanzieller Vermögenswerte) grds. zum Erfüllungstag anzusetzen oder auszubuchen sind. Weiterhin wird vorgeschlagen, ein Wahlrecht einzuführen, finanzielle Verbindlichkeiten, die über ein elektronisches Zahlungssystem erfüllt werden, bereits vor dem Erfüllungstag auszubuchen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Konkret erlaubt der Entwurf des IASB eine wahlweise Ausbuchung von finanziellen Verbindlichkeiten vor dem Erfüllungstag (“settlement date”), wenn die Zahlungsanweisung schon initiiert wurde und das Unternehmen keine Möglichkeit hat, die Zahlungsanweisung zurückzuziehen, zu stoppen oder zu stornieren. Weiter darf das Unternehmen keine praktische Möglichkeit besitzen, auf die für die Ausführung der Zahlungsanweisung zu verwendenden Zahlungsmittel zuzugreifen. Abschließend ist es ebenfalls notwendig, dass das Abwicklungsrisiko (“settlement risk”), das mit dem elektronischen Zahlungssystem verbunden ist, als unbedeutend einzustufen ist, was dann der Fall ist, wenn die Ausführung der Zahlungsanweisung einem standardisierten Prozess folgt, zwischen Zahlungsanweisung und Übertragung der Zahlungsmittel nur eine kurze Zeitspanne liegt und die Ausführung der Zahlungsanweisung nicht mehr davon abhängt, dass das Unternehmen am Erfüllungstag Zahlungsmittel bereitstellt.

Bestandteil des Exposure Drafts sind darüber hinaus Vorschläge für Klarstellungen zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten, deren Zahlungsströme eine Variabilität in Abhängigkeit von einem ESG-Faktor aufweisen sowie Vorschläge für Klarstellungen zu den Klassifizierungsvorschriften für nicht rückgriffsberechtigte finanzielle Vermögenswerte („non-recourse“) und vertraglich verknüpfte Instrumente („contractually linked instruments“). Zu den Vorschlägen betreffend Finanzinstrumente mit ESG-Merkmalen informiert Sie mein Kollege Peter Flick ausführlich in einem gesonderten Blogbeitrag.

Weiterhin werden Vorschläge für eine Ergänzung der Angaben zu erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente unterbreitet.

Ein Vorschlag für ein Inkrafttreten der Änderungen ist im Exposure Draft noch nicht enthalten.

Stellungnahmen zum Exposure Draft werden bis zum 19. Juli 2023 erbeten. Zusätzliche Informationen zu den vorgeschlagenen Änderungen sind auch im publizierten Snapshot des IASB zu finden.

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Karsten Ganssauge

Karsten Ganssauge

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