IDW Praxishinweis zu Treuhandverhältnissen und ähnlichen Rechtsgeschäften – inklusive ihrer Abbildung nach HGB

Klarstellender Überblick über die handelsbilanziellen Grundsätze und ihre Auswirkungen auf ausgewählte Rechtsgeschäfte.

In der aktuellen Juni-Ausgabe der Zeitschrift „IDW Life“ wurde der IDW Praxishinweis 2/2023 zur Berücksichtigung von Treuhandverhältnissen und ähnlichen Rechtsgeschäften bei der Abschlussprüfung veröffentlicht. Dessen Fokus richtet sich zwar auf die Abschlussprüfung. Die Verlautbarung stellt aber auch - klarstellend und in komprimierter Form - die Abbildung derartiger Rechtsgeschäfte im handelsrechtlichen Abschluss dar.

Für die Abbildung ist entscheidend, wem das wirtschaftliche Eigentum am Treugut zuzurechnen ist. Dies ist grundsätzlich der Treugeber. Daraus ergeben sich, abgesehen von geschäftszweigspezifischen Besonderheiten, folgende Grundsätze der handelsbilanziellen Abbildung:

  • Der Treugeber aktiviert in seiner Bilanz das Treugut und erfasst in seiner GuV die Aufwendungen und Erträge aus den Rechtsgeschäften, die der Treuhänder für Rechnung des Treugebers abgeschlossen hat.
  • Der Treuhänder aktiviert in seiner Bilanz das Treugut nicht, sondern weist (im Fall der Vollrechtstreuhand) lediglich darauf hin (unter der Bilanz oder im Anhang). Im Rahmen des Treuhandverhältnisses eingegangene Schulden muss er passivieren und aktiviert gleichzeitig einen Rückgriffsanspruch gegen den Treugeber. In seiner GuV erfasst er lediglich einen eventuellen Provisionsertrag.

Kapitel 5 des Praxishinweises konkretisiert diese Grundsätze für ausgewählte Rechtsgeschäfte, bei denen grundsätzlich jeweils der im Folgenden Genannte der wirtschaftliche Eigentümer des Treuguts ist:

  • Vermögensverwaltung: Kunde;
  • Ein- und Verkaufskommission: Kommittent;
  • Konsignationslager: Lieferant (Konsignant);
  • Sicherungsübereignung: Sicherungsgeber;
  • Eigentumsvorbehalt: Erwerber;
  • Echtes Pensionsgeschäft (= Sale-buy-back-Geschäft): Pensionsgeber;
  • Unechtes Pensionsgeschäft: Pensionsnehmer;
  • Treuhandkonto: Treugeber;
  • Contractual Trust Arrangement (zur Absicherung insbesondere von Pensionsverpflichtungen): Trägerunternehmen

Die konkrete Abbildung der genannten Rechtsgeschäfte ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der oben dargestellten Grundsätze.

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Dr. Bernd Kliem

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