IDW regt nachhaltige Reform der handelsrechtlichen Abzinsungsvorschriften für Pensionsrückstellungen an

IDW befürwortet einen Festzins zur Abzinsung von Pensionsrückstellungen

Nachdem das IDW bereits im vergangenen Jahr eine kurzfristige Änderung der handelsrechtlichen Abzinsungsvorschriften für Pensionsrückstellungen mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 an das Bundesministerium für Justiz (BMJ) angeregt hat, hat sich das IDW nun mit Schreiben vom 6. September 2023 erneut an das BMJ gewandt. In diesem Schreiben, das auf der Website des IDW verfügbar ist, spricht sich das IDW für die Diskussion einer nachhaltige Reform der handelsrechtlichen Abzinsungskonzeption für Pensionsrückstellungen aus.

Eine derartige Diskussion sei insbesondere wegen der oftmals erheblichen zinsinduzierten Schwankungen der Pensionsrückstellungen erforderlich, woran auch die derzeit geltende Abzinsung mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen zehn Jahre (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB) nichts geändert habe. Diese Schwankungen könnten sich – so das IDW weiter – negativ auf Finanzkennzahlen und Refinanzierungsmöglichkeiten von Unternehmen auswirken und damit auch auf die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung aus Sicht der Unternehmen.

Das IDW schlägt in diesem Zusammenhang die Verwendung eines Festzinssatzes vor, der sich an einem langfristigen risikolosen Zinssatz orientieren sollte, der unterhalb der überwiegend erzielbaren Gesamtkapitalrendite liegt. Eine (anlassbezogene) Überprüfung der Höhe dieses Festzinses in größeren Zeitabständen dürfte sich empfehlen. Die Folgen der Einführung einer solchen Festzinskonzeption auf Deckungsvermögen gemäß § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB und die Ausgestaltung eines Übergangs auf die neue Konzeption wären noch im Detail festzulegen.

Abzuwarten bleibt, wie die Anregung des IDW zur Reform der Abzinsungskonzeption für Pensionsrückstellungen und insbesondere der Einführung einer Festzinskonzeption vom BMJ und von den entsprechenden Stakeholdern aufgenommen wird.

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Dr. Bernd Kliem

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