IDW BFA: Rechnungslegungshinweis: „Einzelfragen zur Risikovorsorge für vorhersehbare, noch nicht individuell konkretisierte Adressenausfallrisiken im Kreditgeschäft von Kreditinstituten (Pauschalwertberichtigung) nach IDW RS BFA 7 (IDW RH BFA 1.004)“

Einzelfragen zur handelsrechtlichen Bildung von Pauschalwertberichtigungen nach IDW RS BFA 7

Das IDW hat den Rechnungslegungshinweis des Bankenfachausschusses (BFA) im Heft 9/2023 der IDW Life veröffentlicht.

In der Vorbemerkung stellt der BFA klar, dass der Rechnungslegungshinweis bei einem vergleichbaren Kreditausfallrisiko auch für Finanzdienstleistungsinstitute, Institute i.S. des § 1 Abs. 3 ZAG sowie Wertpapierinstitute anzuwenden ist.

Gegenstand des IDW Rechnungslegungshinweises sind folgende Einzelfragen bei der Ermittlung von Pauschalwertberichtigungen nach IDW RS BFA 7:

  • die Abzinsung bei der Ermittlung der Pauschalwertberichtung
  • das Verbot der Kompensation verschiedener Teilportfolien,
  • der Nachweis der Ausgeglichenheitsannahme und Ansatz eines höheren Betrags als der erwartete 12-Monats-Expected Loss sowie
  • Anpassungen des Managements im Rahmen der Anwendung des IDW RS BFA 7

Für die Abzinsung ist bei der Ermittlung von Pauschalwertberichtigungen nach IDW RS BFA 7 zur Ermittlung Zeitwerts des Geldes eine stichtagsbezogene Betrachtungsweise zugrunde zu legen. Deshalb ist zur Diskontierung der erwarteten Verluste ein risikoloser Marktzinssatz (laufzeitadäquate Zinskurve) sachgerecht. Davon unbeschadet ist im Fall der Anwendung der Methodik zur Ermittlung der Risikovorsorge nach IFRS 9 auch der Zinssatz gemäß IFRS 9 zu verwenden.

IDW RS BFA 7, Tz. 18 f. eröffnet die Möglichkeit, für Zwecke der Bestimmung der Pauschalwertberichtigung homogene Teilmengen (Teilportfolios) nach zu definierenden gemeinsamen Risikomerkmalen zu bilden. Als Abgrenzungskriterien kommen bspw. in Betracht: Kreditarten, Kundengruppen, Branchen, Regionen und/oder Besicherungsarten bzw. eine Kombination aus diesen Kriterien. Die Ermittlung der Pauschalwertberichtigung anhand der Berechnung der erwarteten Verluste sowie ggf. der Bonitätsprämien erfolgt dann innerhalb der homogenen Teilmenge mit dem für das jeweilige Risikoprofil ermittelten (durchschnittlichen) Wert. Vor dem Hintergrund der Heterogenität der gebildeten Teilportfolios kommt eine Kompensation von Überhängen der Prämienbarwerte über die erwarteten Verluste eines Teilportfolios mit Unterdeckungen eines anderen Teilportfolios nicht in Frage.

Voraussetzung für die Anwendung der Bewertungsvereinfachung „12-Monats-Expected Loss“ ist, dass das Institut für die dieser Bewertungsvereinfachung zugrundeliegenden Ausgeglichenheitsannahme begründet nachweist, dass die Konditionenvereinbarung bei Kreditausreichung unter Berücksichtigung einer risikoadäquaten Bonitätsprämie erfolgt, deren Höhe sich an dem erwarteten Verlust über die Restlaufzeit orientiert. Kann eine Ausgeglichenheit nicht (mehr) angenommen werden, ist es zulässig, die erforderliche Anpassung (+X) zur Erhöhung der Risikovorsorge vereinfacht zu ermitteln.

Der Rechnungslegungshinweis nimmt auch zu der Frage Stellung, wann das Management Anpassungen im Rahmen der Anwendung des IDW RS BFA 7 vornehmen muss. In aller Regel werden von den Bilanzierenden auf beobachtbaren Kreditausfällen der Vergangenheit basierende Modelle verwendet, um die erwarteten Verluste für die Zukunft abzuleiten. Sofern die zur Ermittlung der erwarteten Verluste eingesetzten Modelle bzw. deren Parameter nicht die Risikosituation zum Abschlussstichtag hinreichend widerspiegeln, werden die Unsicherheiten bzw. bestehenden Praxisüber sog. Anpassungen des Managements (Management Overlays, Management Adjustments bzw. Post Model Adjustments) abgebildet, soweit eine Anpassung im Modell nicht möglich ist. Der BFA hält diese Vorgehensweise bei der Ermittlung des Adressenausfallrisikos und mithin der Pauschalwertberichtigungen nach HGB für sachgerecht. Die Notwendigkeit und Angemessenheit von Management Adjustments sind nach Art und Umfang zu jedem Bewertungsstichtag neu zu prüfen, zu begründen und nachzuweisen.

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Peter Flick

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