Nachhaltigkeitsberichterstattung: Aktuelle Entwicklungen zu den ESRS

Nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) muss die Europäische Kommission europäische Berichtsstandards (ESRS) entwickeln, die die Vorgaben zur neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung spezifizieren.

In den letzten Tagen und Wochen kam es in diesem Zusammenhang zu einigen wichtigen Neuerungen, über die ich Sie auf einen Blick informieren möchte.

Sicher ist: Der erste Satz der ESRS, der Vorgaben für sektorübergreifende Angabepflichten umfasst, hat alle gesetzgeberischen Hürden genommen und ist damit ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Den delegierten Rechtsakt sowie die dazugehörigen Anhänge finden Sie hier. Die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt ist noch ausstehend.

Zwar hatten Mitglieder des Europäischen Parlaments noch einen Antrag auf Ablehnung der ESRS gestellt. Dieser wurde vom Parlament jedoch letztlich abgewiesen. Trotzdem bleibt die Befürwortung des Antrags von knapp 41% der anwesenden Mitglieder bemerkenswert. Damit stehen die sektorübergreifenden Vorgaben für die CSRD-Berichterstattung fest und sind von den ersten Unternehmen im Anwendungsbereich bereits für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2024 verpflichtend anzuwenden.

Auch wenn die sektorübergreifenden ESRS feststehen, bleiben Fragen zu ihrer Anwendung und Auslegung offen. In diesem Zusammenhang arbeitet die EFRAG derzeit an Leitlinien zur Implementierung der ESRS, konkret zu den Themen der Wertschöpfungskette und Wesentlichkeitsanalyse. Die aktuellen Entwürfe werden noch vom EFRAG Sustainability Reporting Board diskutiert. Vor der Finalisierung ist eine öffentliche Feedback-Periode vorgesehen, in der Stellungnahmen eingereicht werden können.

Darüber hinaus errichtet die EFRAG eine zentrale Anlaufstelle, über die Anwendungsfragen zu den ESRS von berichtspflichtigen Unternehmen und Stakeholdern eingereicht werden können.

Nachdem zumindest die Grundregeln für die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung feststehen, gibt es noch Unsicherheiten über den Fortgang der weiteren Regulatorik:

  • Nach der CSRD sind bis zum 30. Juni 2024 weitere ESRS zu entwickeln, die die bestehenden Regelungen um sektorspezifische Angabepflichten ergänzen. Am 17. Oktober 2023 hat die Kommission einen Vorschlag vorgelegt, diese Frist um zwei Jahre zu verlängern, um den Unternehmen mehr Zeit für die Implementierung des ersten ESRS-Satzes zu geben. Vor diesem Hintergrund gilt die Annahme des Vorschlags als wahrscheinlich. Von einer solchen Verschiebung wären auch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Drittlandunternehmen betroffen, die unter bestimmten Voraussetzungen ab dem Geschäftsjahr 2028 in den Anwendungsbereich der CSRD fallen.
  • Am Zeitplan der ESRS für KMUs, die gemäß CSRD ebenfalls bis zum 30. Juni 2024 festzulegen sind, sieht der Vorschlag keine Änderung vor. Die EFRAG arbeitet derzeit an entsprechenden Entwürfen und plant vor der Übergabe an die Europäische Kommission eine öffentliche Konsultationsphase. Das geplante Arbeitsprogramm der EFRAG für das Jahr 2024 können Sie hier einsehen.

Eine weitere Entwicklung, die Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung hat, ist die von der Europäischen Kommission erlassene Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen von Unternehmen und Konzernen. Die Schwellenwerte für große Kapitalgesellschaften, die spätestens ab dem 1. Januar 2025 in den Anwendungskreis der CSRD fallen, werden beispielsweise von EUR 20 Mio. auf EUR 25 Mio. (Bilanzsumme) bzw. EUR 40 Mio. auf EUR 50 Mio. (Umsatzerlöse) angehoben (dazu auch der Blogbeitrag meines Kollegens Bernd Kliem vom 18.10.2023).

Darüber hinaus weise ich Sie darauf hin, dass ein sog. “call for evidence” veröffentlicht wurde, um Vorschläge für eine Verringerung und Vereinfachung der EU-Vorschriften zur Unternehmensberichterstattung zu sammeln. Sie können bis zum 28. November 2023 Ihr Feedback hier einreichen.

Ich werde Sie wie gewohnt über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

Laufende Updates zum Thema erhalten Sie über das regulatorische Horizon Scanning in unserer Recherche-Applikation PwC Plus. Lesen Sie hier mehr über die Möglichkeiten und Angebote.

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Peter Flick

Peter Flick

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Frankfurt am Main

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