Bundesrat macht den Weg frei für das Mindeststeuergesetz

Mindeststeuergesetz wird flankiert durch Vereinfachungen für die Bilanzierung latenter Steuern nach HGB.

Bereits im November hatte der Bundestag den Entwurf des sog. Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes beschlossen - darüber hatten wir bereits im Blogbeitrag vom 13. November 2023 berichtet. Da es sich um ein zustimmungspflichtiges Gesetz handelt, stand noch die Zustimmung des Bundesrats aus. Am 15. Dezember 2023 hat der Bundesrat in seiner 1040 Sitzung dem Umsetzungsgesetz zugestimmt und damit den Weg für das sog. Mindeststeuergesetz (MinStG) frei gemacht. Die Gesetzesmaterialien sind im Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) des Deutschen Bundestags abrufbar.

Das Mindeststeuergesetz wird flankiert durch Anpassungen und Ergänzungen am HGB und EGHGB. Danach sind die Auswirkungen des deutschen Mindeststeuergesetzes sowie ausländischer Mindeststeuergesetze, die auf der Mindestbesteuerungsrichtlinie der EU oder den ihr zugrunde liegenden Mustervorschriften der OECD beruhen, bei der Bilanzierung latenter Steuern nicht zu berücksichtigen. Diese Vereinfachung geschieht zum Preis neuer Angaben im Jahres- und Konzernabschluss. Darüber und über die Erstanwendung der neuen Regelungen hatten wir bereits ausführlich in unserem o.g. Blogbeitrag berichtet.

Nicht abschließend geklärt dürfte jedoch die Frage sein, wie die neuen Angaben inhaltlich von den betroffenen Unternehmen auszufüllen sein werden. Während die Angabe eines tatsächlichen Steueraufwands oder -ertrags für den Fall, dass ein entsprechendes Mindeststeuergesetz in Kraft getreten ist, in inhaltlicher Sicht grundsätzlich klar sein dürfte, ist nicht abschließend geklärt, wie die Angabepflicht der erwarteten Auswirkungen von Mindeststeuergesetzen, die noch nicht in Kraft getreten sind, inhaltlich auszufüllen sind wird. Aus diesem Grund hatte das IDW mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 an den Deutschen Bundestag bereits um Hinweise gebeten, welche Erläuterungen der etwaigen Auswirkungen vom Gesetzgeber erwartet werden, da die Gesetzesbegründung zum Regierungsentwurf des Umsetzungsgesetzes keine abschließende Einschätzung erlaubt. Da es an weiteren Hinweisen aus dem Gesetzgebungsverfahren heraus fehlt, wird die weitere Meinungsbildung im Berufsstand und im Schrifttum abzuwarten sein.

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