ED/2024/3 zur Bilanzierung und Offenlegung von bestimmten langfristigen Energielieferverträgen veröffentlicht
Stellungnahmen zum Entwurf werden bis zum 7. August 2024 erbeten.
Der IASB hat heute den Standardentwurf „Verträge zur Lieferung erneuerbarer Energien (ED/2024/3 „Contracts for Renewable Electricity“) veröffentlicht.
Der Änderungsentwurf beinhaltet eng gefasste Änderungsvorschläge an IFRS 9, IFRS 7 sowie dem für morgen angekündigten IFRS 19 „Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben“ zur verbesserten Darstellung der Auswirkungen von bestimmten langfristigen Energielieferverträgen innerhalb des Abschlusses von Unternehmen.
Der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Regelungen bezieht sich auf:
- Verträge für Strom aus erneuerbaren Energien, bei denen die Quelle für die Erzeugung des erneuerbaren Stroms naturabhängig ist, so dass die Lieferung zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Mengen nicht garantiert werden kann, und
- bei denen der Käufer durch die Struktur des Vertrags („pay-as-produced“) im Wesentlichen dem gesamten Mengenrisiko des Vertrags (Differenz zwischen produzierter Strommenge und Bedarf im Produktionszeitpunkt) ausgesetzt ist.
Der IASB schlägt im Entwurf vor, dass die sog. Eigenbedarfsausnahme nach IFRS 9.2.4. ff. („own-use-exception“) auf o. g. Verträge nur dann angewendet werden darf, wenn:
- der Zweck, die Gestaltung und die Struktur einschließlich der erwarteten Liefermenge an Strom bei Vertragsabschluss und über die gesamte restliche Vertragslaufzeit im Einklang mit der Eigenbedarfsausnahme stehen und
- wenn vergangene und zukünftig erwartete Verkäufe von ungenutztem Strom aus erneuerbaren Energien innerhalb eines kurzen Zeitraums nach der Lieferung ebenfalls die Eigenbedarfsausnahme auf Basis der im Entwurf genannten Kriterien nicht verletzen.
Für Cashflow-Sicherungsbeziehungen, bei denen ein Vertrag über Strom aus erneuerbaren Energien als Sicherungsinstrument designiert wird, schlägt der IASB vor, dass ein Unternehmen unter bestimmten Bedingungen ein variables Nominalvolumen von prognostizierten Verkäufen oder Käufen von Strom aus erneuerbaren Energien als gesichertes Grundgeschäft bestimmen darf.
Während die neuen Regelungen zur „own-use exception“ grds. retrospektiv i. S. d. IAS 8 angewendet werden sollen (mit Erleichterungen hinsichtlich der Änderung von Vergleichsperioden), wird für die vorgeschlagenen Änderungen zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften eine prospektive Anwendung vorgeschlagen. Einem Unternehmen wird dabei jedoch gestattet, die Designation eines gesicherten Grundgeschäfts in einer Cashflow-Sicherungsbeziehung zu ändern, die vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Änderungen festgelegt wurde. Solche Änderungen würden keine Auflösung oder Neudesignation der Sicherungsbeziehung nach sich ziehen.
Zusätzlich zu den o. g. Vorschlägen enthält der Änderungsentwurf Vorschläge für sehr detaillierte Angabepflichten, die es Abschlussadressaten ermöglichen sollen, die Auswirkungen der betroffenen Verträge auf die finanzielle Performance und zukünftigen Cashflows eines Unternehmens zu beurteilen. Für Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des IFRS 19 fallen, bestehen Erleichterungen bei den Angabepflichten.
Der Entwurf enthält noch keinen genauen Zeitpunkt für das Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen. Allerdings soll eine vorzeitige freiwillige Anwendung zulässig sein.
Stellungnahmen zum Entwurf werden bis zum 7. August 2024 erbeten.
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