IFRS 19 „Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben“ veröffentlicht

IFRS 19 ist – vorbehaltlich des Endorsements durch die EU – freiwillig für Berichtsperioden ab dem 1. Januar 2027 anwendbar. Eine vorzeitige Anwendung von IFRS 19 ist zulässig.

Der IASB hat letzte Woche den neuen IFRS-Rechnungslegungsstandard IFRS 19 „Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben“ veröffentlicht, der berechtigten Tochterunternehmen die Anwendung von IFRS-Rechnungslegungsstandards mit reduzierten Angabepflichten ermöglicht.

Der Standard nimmt sich der Probleme an, dass Tochterunternehmen, die in ihrem Einzel- oder Teilkonzernabschluss nach lokalen Rechnungslegungsgrundsätzen oder nach den IFRS for SME bilanzieren, für Zwecke des Gesamtkonzernabschlusses des Mutterunternehmens zusätzlich „full“ IFRS-Zahlen ermitteln und melden müssen (Problem paralleler Erfassungssysteme sowie hoher Kosten). Tochterunternehmen, die in ihren Einzel- oder Teilkonzernabschlüssen die „full“ IFRS anwenden, müssen eine Vielzahl von Angaben erheben und veröffentlichen, die die Bedürfnisse ihrer eigenen Abschlussadressaten i. d. R. deutlich übersteigen (Problem hoher Kosten durch zu umfangreiche Anhangangaben).

IFRS 19 löst diese Probleme, indem – vorbehaltlich bestehender lokaler Regelungen - berechtigten Tochterunternehmen freiwillig die Anwendung der Ansatz- und Bewertungsvorschriften der „full IFRS“ mit verminderten, im neuen Standard spezifizierten, Angabepflichten in ihren Einzel- oder Teilkonzernabschlüssen erlaubt wird. Dadurch sollen die Kosten für die Abschlusserstellung von Tochterunternehmen sinken, ohne die Nützlichkeit des Abschlusses insgesamt für die Abschlussadressaten zu verringern.

Als berechtigte Tochterunternehmen gelten Unternehmen, die am Ende der Berichtsperiode nicht der öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegen und deren unmittelbares oder oberes Mutterunternehmen einen Konzernabschluss nach den IFRS Accounting Standards erstellt, der öffentlich zugänglich ist. Ein Tochterunternehmen unterliegt nicht der öffentlichen Rechenschaftspflicht, wenn

  • seine Schuld- oder Eigenkapitaltitel nicht an einem öffentlichen Markt gehandelt werden bzw. es nicht im Begriff ist, derartige Finanzinstrumente auszugeben, und
  • es keine Vermögenswerte in treuhänderischer Funktion für eine breite Gruppe von Außenstehenden im Rahmen seiner Hauptgeschäftstätigkeit hält.

IFRS 19 ist – vorbehaltlich des Endorsements durch die EU – freiwillig für Berichtsperioden ab dem 1. Januar 2027 anwendbar. Eine vorzeitige Anwendung von IFRS 19 ist zulässig. In Deutschland könnte IFRS 19 insbesondere für ausländische Tochtergesellschaften deutscher Konzerne relevant sein, bei denen die Anwendung der IFRS im Einzel- bzw. Teilkonzernabschluss nach dem jeweiligen nationalen Recht gestattet ist.

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Andreas Bödecker

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