IDW veröffentlicht IDW ERS FAB 7 Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften

IDW ERS FAB 7 Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften veröffentlicht.

Das IDW hat am 21. Juni den Entwurf des vom Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) verabschiedeten Entwurf einer IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften (IDW ERS FAB 7) auf seiner Homepage veröffentlicht (IDW ERS FAB 7). Die Kommentierungsfrist für den Entwurf endet am 30. September.

Folgende Änderungen und Ergänzungen gegenüber der bisherigen Fassung möchte ich hervorheben:

  • Änderungen aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG): Macht eine Personenhandelsgesellschaft von der Möglichkeit des § 1a KStG Gebrauch und stellt einen unwiderruflichen Antrag wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden, sind die damit verbundenen Auswirkungen auf die Bilanzierung latenter KSt nach IDW ERS FAB 7 bereits in dem Geschäftsjahr zu berücksichtigen, in denen der Antrag gestellt wurde. Dabei sind die Veränderungen der latenten Steuern erfolgswirksam zu erfassen. Weiter ist bei der Bilanzierung latenter Steuern, solange kein Antrag auf Rückkehr zur transparenten Besteuerung gestellt wurde, von einer fortgesetzten Besteuerung nach dem KStG auszugehen. Bei einer Rückkehr zur transparenten Besteuerung sind die Auswirkungen auf die latenten Steuern erfolgswirksam zu erfassen, und zwar bereits in dem Geschäftsjahr, in dem der dafür erforderliche Antrag gestellt wurde.
  • Änderungen aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG): Ebenfalls im Entwurf berücksichtigt wurden die Auswirkungen des MoPeG auf die handelsrechtliche Rechnungslegung. Hervorzuheben ist hier, dass unter Geltung des MoPeG, sofern keine abweichenden gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen bestehen, die auf die Komplementäre entfallenden Gewinnanteile nicht länger im Eigenkapital auszuweisen sind, sondern bereits bei der Aufstellung des Jahresabschlusses, ebenso wie dies regelmäßig für die auf Kommanditisten entfallenden Gewinnanteile gilt, den Verbindlichkeiten zuzuweisen sind. Darüber hinaus wurden Anpassungen an die neuen Begrifflichkeiten des MoPeG vorgenommen, ohne dass daraus inhaltliche Änderungen resultieren. So wird z.B. statt bisher „bedungene Einlage“ künftig der Begriff „vereinbarte Einlage“ verwendet.
  • Ergänzung der Ausführungen zur Abfindung von Gesellschaftern mit Mitteln der Gesellschaft: Zunächst ist anzumerken, dass auch der neue Entwurf am Wahlrecht festhält die Abfindung von Gesellschaftern mit Mitteln der Gesellschaft entweder als Kapitalvorgang oder als Erwerbsvorgang zu behandeln. Neu aufgenommen wurden Ausführungen für den Fall, dass die Abfindung geringer ist als der Betrag des auf den ausscheidenden Gesellschafter entfallenden Kapitalanteils. Bei einer Behandlung als Kapitalvorgang ist der sich ergebende negative Differenzbetrag erfolgsneutral in die Rücklagen der Personenhandelsgesellschaft einzustellen. Bei der Interpretation als Erwerbsvorgang richtet sich die bilanzielle Behandlung nach den Entstehungsursachen der Differenz. Beruht die negative Differenz auf stillen Lasten im Vermögen der Personenhandelsgesellschaft, z.B. Schulden aus nicht passivierten Pensionsaltzusagen, erwarteten Verlusten oder einer erwarteten ungünstigen Entwicklung der Ertragslage, soll ein Ausweis unter der Bezeichnung „Negativer Unterschiedsbetrag aus der Abfindung ausgeschiedener Gesellschafter“ erfolgen. Dieser Sonderposten ist zwischen Eigen- und Fremdkapital auszuweisen und in der Folge, z.B. in entsprechender Anwendung der Grundsätze des DRS 23.143, erfolgswirksam aufzulösen. Ist die negative Differenz auf Ursachen, die in der Person des Gesellschafters begründet sind, zurückzuführen, z.B. weil dieser einen Abfindungsabschlag wegen seines kurzfristigen Ausscheidens in Kauf nimmt, ist er erfolgsneutral in die Rücklagen der Personenhandelsgesellschaft einzustellen.
  • Ergänzung von Ausführungen zur Sachwertabfindung: Gegenüber der bisherigen Fassung neu aufgenommen wurden ferner Ausführungen zur bilanziellen Behandlung von Sachwertabfindungen an ausscheidende Gesellschafter, die nach dem Entwurf zur Realisierung der stillen Reserven in dem an den ausscheidenden Gesellschafter übertragenen Sachwert führt.

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Dr. Bernd Kliem

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