IDW zum Umgang mit Finanzinstrumenten mit ESG-Merkmalen nach HGB

Üblicherweise keine getrennte Bilanzierung

Zunehmend sind Anleihen oder Kredite in der Form ausgestaltet, dass ihre Zinszahlungsströme in Abhängigkeit von einem Nachhaltigkeits- (= ESG-)Faktor oder in Abhängigkeit von der Erreichung oder Nichterreichung eines Nachhaltigkeitsziels schwanken können. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob ein solches Ausstattungsmerkmal für Zwecke der handelsrechtlichen Bilanzierung ggf. von der Forderung bzw. Verbindlichkeit abzuspalten und als Derivat getrennt zu bilanzieren ist. 

Nach Auffassung des Fachausschusses Unternehmensberichterstattung des IDW, die diese Woche veröffentlicht wurde, ist dabei zu differenzieren. Üblicherweise können die Zinszahlungsströme in Abhängigkeit von einem nachhaltigkeitsbezogenen schuldnerspezifischen Merkmal schwanken, beispielsweise in Abhängigkeit davon, wie stark der Schuldner seine CO2-Emission reduziert. In einem solchen Fall erscheint eine einheitliche Bilanzierung sachgerecht, da ein solches Ausstattungsmerkmal nicht besonders ist. Hängt die Höhe der Zinszahlungsströme dagegen ausnahmsweise von einem nachhaltigkeitsbezogenen Merkmal ab, das nicht schuldnerspezifisch ist – beispielsweise von einem branchenbezogenen CO2-Index –, ist ein derart strukturiertes Finanzinstrument zu untersuchen, ob das ESG-Merkmal von der Forderung bzw. Verbindlichkeit abzuspalten und als Derivat getrennt zu bilanzieren ist. 

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Dr. Bernd Kliem

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