Verkürzung der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist von Buchungsbelegen auf der Zielgeraden – mit einer Änderung für Unternehmen unter Aufsicht der BaFin

Weiterer Bürokratieabbau im HGB auf der Zielgeraden

Ein weiterer geplanter Bürokratieabbau im HGB ist auf der Zielgeraden. Am Dienstag wurde die Beschlussempfehlung und der Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz veröffentlicht. Gestern hat der Bundestag den Gesetzesentwurf in der vorgeschlagenen Fassung angenommen. Sie finden ihn hier

Es ist unverändert vorgesehen, für alle Kaufleute die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege im Handelsrecht – und entsprechend im Steuerrecht (durch Änderungen der Abgabenordnung und des Umsatzsteuergesetzes) – von zehn auf acht Jahre zu verkürzen. Weitere Details dazu finden Sie in meinem Blogbeitrag vom 14. März. 

Die Fristverkürzung greift grundsätzlich für alle Buchungsbelege, deren bisherige 10-Jahres-Frist am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes – voraussichtlich noch in 2024 – noch nicht abgelaufen ist. Abweichend davon enthält der gestern angenommene Gesetzesentwurf eine Sonderregelung für Unternehmen unter Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Für deren Buchungsbelege soll die Fristverkürzung erst mit einer Verzögerung von einem Jahr gelten, um laufende Cum-Ex-Ermittlungsverfahren nicht zu beeinträchtigen oder zu erschweren. 

Das Gesetz wird nun dem Bundesrat für Zwecke der Zustimmung weitergeleitet . Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werde ich Sie wie gewohnt auf dem Laufenden halten. 

Laufende Updates zum Thema erhalten Sie über das regulatorische Horizon Scanning in unserer Recherche-Applikation PwC Plus. Lesen Sie hier mehr über die Möglichkeiten und Angebote.

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Dr. Bernd Kliem

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